Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmung. Mitwirkung. Personalplanung. Personalrat. Stellenbesetzung

 

Leitsatz (amtlich)

Der Antrag eines Schulleiters an die zuständige Schulaufsichtsbehörde, auf eine Stellenbesetzung zu verzichten und stattdessen Geldmittel in Anspruch zu nehmen, ist eine allgemeine Maßnahme der Personalplanung, so dass der Personalrat gemäß § 8 Abs. 2 HPVG mitzuwirken hat.

 

Normenkette

HPVG § 74 Abs. 1, § 81 Abs. 1-2

 

Tatbestand

I.

Zwischen den Verfahrensbeteiligten besteht Streit über die Frage, ob dem Antragsteller bei Anträgen des Beteiligten an die Schulaufsichtsbehörde, ihm anstelle der Besetzung von im Haushalt ausgewiesenen Planstellen Geldmittel zuzuweisen, ein Beteiligungsrecht zusteht.

Erstmals im Landeshaushalt 1995 war die Möglichkeit vorgesehen, bei Schulen mit Ganztagsangebot die Haushaltsansätze für zusätzliche Lehrerstellen in begrenztem Umfange für Werk- und Honorarverträge sowie für Sachkosten zu verwenden. Den betroffenen Schulen und damit auch der Integrierten Gesamtschule K. wurde anheim gestellt, entsprechende Anträge beim Schuldezernat des Regierungspräsidiums bis zum 15. Mai 1995 zu stellen. Der jeweiligen Schule sollten für den Verzicht auf die Besetzung einer vollen Lehrerstelle 73.000.– DM, bei einer halben Lehrerstelle 37.000,– DM zur Verfügung gestellt werden.

Mit Schreiben vom 28. März 1995 unterrichtete der Beteiligte den Antragsteller über diese Möglichkeit. Am 2. Mai 1995 erörterte der Beteiligte mit dem Antragsteller die Frage, ob für das Schuljahr 1995/96 ein entsprechender Antrag gestellt werden sollte. Am 4. Mai 1995 teilte der Beteiligte dem Regierungspräsidium informatorisch mit, die Schule sei grundsätzlich bereit, auf die Besetzung einer halben Lehrerstelle zugunsten der Bereitstellung von Geldmitteln zu verzichten, wenn nicht im Nachhinein wegen rechnerischer Überbesetzung eine vorhandene Lehrkraft abgezogen werde. Am 23. Mai 1995 bat der Beteiligte den Antragsteller, die Zustimmung zu dem nunmehr konkret beabsichtigten Antrag auf Mittelzuweisung anstelle der Besetzung einer vakanten halben Planstelle für das Schuljahr 1995/96 zu erteilen. Diesen Antrag lehnte der Antragsteller mit Schreiben vom 31. Mai 1995 ab und beantragte zugleich, die betreffende halbe Stelle nach Ausschreibung zu besetzen. Zur Begründung führte er an, es bestehe die Gefahr, dass Lehrkräfte aus den pädagogischen Ganztagesangeboten verdrängt würden und ihre Arbeit wieder verstärkt auf den Pflichtunterricht zu begrenzen hätten. Dadurch könnten in erheblichem und sozialpolitisch bedenklichem Ausmaß unterwertige Beschäftigungsverhältnisse Eingang an die Schule finden; im Übrigen komme auf die Schulleitung Mehrarbeit zu, die nicht ausgeglichen werde. Es sei auch nicht sicher, dass nach Ablauf des entsprechenden Zeitraums die vom Verzicht betroffene Stelle wieder besetzt werden könne.

Der Beteiligte hatte bereits zuvor am 24. Mai 1995 beim Schuldezernat des Regierungspräsidiums endgültig den beabsichtigten Antrag gestellt. Für den Fall, dass dem Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht zustehe, beantragte der Beteiligte zugleich vorsorglich die Einleitung des Stufenverfahrens. Unter dem 31. Mai 1995 stellte der Beteiligte gegenüber dem Antragsteller und dem Regierungspräsidium ergänzend klar, dass die beantragte Maßnahme der Profilbildung der Schule dienen und das bestehende Ganztagsangebot durch Vergabe von Honorarverträgen und notwendigen Anschaffungen sinnvoll ergänzen solle. Zwar werde nach der vorläufigen Stellen- und Lehrerzuteilung zum 1. August 1995 die Integrierte Gesamtschule K. voraussichtlich mit einer halben Stelle unter-besetzt sein; gleichwohl sei die Unterrichtsabdeckung möglich. Den in Aussicht genommenen Honorarkräften sollten keine Aufgaben zugewiesen werden, die Lehrkräften vorbehalten seien.

Mit Schreiben vom 28. Juni 1995 teilte das Regierungspräsidium dem Beteiligten mit, dass allenfalls ein Anhörungsrecht des Antragstellers nach § 81 Abs. 3 HPVG in Betracht zu ziehen sei, ein Mitbestimmungs- oder Mitwirkungsrecht indes nicht bestehe. Das Stufenverfahren wurde nicht durchgeführt. In der Folgezeit verwendete der Beteiligte die der Schule antragsgemäß zugewiesenen Mittel ausschließlich zur Anschaffung von Gegenständen.

Am 15. September 1995 hat der Antragsteller das verwaltungsgerichtliche Beschlussverfahren eingeleitet.

Er hat die Ansicht vertreten, der Beteiligte habe die ihm – dem Antragsteller – zustehenden Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte aus §§ 81 Abs. 1, 74 Abs. 1 und 81 Abs. 2 HPVG nicht beachtet und trotz der entgegenstehenden Zustimmungsverweigerung unter Verzicht auf die Besetzung einer halben Stelle die Zuweisung von Mitteln in Höhe von 37.000,– DM beantragt, um mit diesem Geld Werk- oder Honorarverträge zu finanzieren und Ausstattungsgegenstände anzuschaffen. Da auch zukünftig mit ähnlichen Anträgen seitens des Beteiligten unter entsprechender Mißachtung der Rechte des Antragstellers zu rechnen sei, fehle dem Begehren nicht das erforderliche Feststellungsint...

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