Mängel der Wohnung sind grundsätzlich auch bei der gewerblichen Zwischenmiete von Wohnungen als Mängel des Zwischenmietverhältnisses (Hauptvermieter/Zwischenmieter) anzusehen. Ob diese Mängel dort als erheblich oder unerheblich zu bewerten sind und eine Mietminderung rechtfertigen können, hängt insbesondere von der Größenordnung des gewerblichen Zwischenmietverhältnisses ab.

Optische Beeinträchtigungen

Auch optische Beeinträchtigungen, z. B. durch eine nach 17 Jahren Nutzungszeit abgenutzte und wirtschaftlich verbrauchte Küche, können sich negativ auf die Weitervermietbarkeit der Wohnung auswirken und somit einen erheblichen Mangel darstellen.

Unerheblicher Mangel

Ein unerheblicher, d. h. nicht zur Minderung berechtigender Mangel ist insbesondere dann gegeben, wenn er leicht erkennbar ist und schnell und mit geringen Kosten beseitigt werden kann. In diesem Fall würde die Geltendmachung einer Minderung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen.[1]

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