Bei Beendigung des gewerblichen Zwischenmietverhältnisses und Eintritt des Vermieters (Eigentümer) in das Mietverhältnis des Zwischenvermieters mit dem Wohnraummieter (Endmieter) ist der Vermieter zur Rückzahlung einer von dem Endmieter an den Zwischenmieter geleisteten Kaution aus Billigkeitsgründen selbst dann verpflichtet, wenn der Vermieter die Kaution vom gewerblichen Zwischenmieter nicht erhalten hat.[1]

 
Achtung

Zeitpunkt des Eintritts entscheidend

Dies gilt aber nicht, wenn der Eintritt des Vermieters (Eigentümer) vor Inkrafttreten der Mietrechtsreform am 1.9.2001 erfolgt ist.

In diesem Fall ist der Vermieter zur Rückgewähr der Mietkaution an den Endmieter nur nach Maßgabe des § 572 Satz 2 BGB a. F. verpflichtet, d. h. nur dann, wenn er die Kaution von dem gewerblichen Zwischenvermieter auch tatsächlich erhalten hat.[2]

Bei Beendigung des gewerblichen Zwischenmietverhältnisses hat der Eigentümer zwar einen Anspruch auf Übergabe der Kaution; jedoch kann der gewerbliche Zwischenmieter die Kaution mit eigenen Forderungen gegen den Endmieter verrechnen, es sei denn, der Eigentümer hat mit dem gewerblichen Zwischenmieter vereinbart, dass dieser für eigene Forderungen die Kaution des Endmieters nicht in Anspruch nehmen darf. Anderenfalls kann der Eigentümer vom Endmieter lediglich die Wiederauffüllung der Kaution verlangen.[3]

[2] LG Freiburg, Urteil v. 6.4.2006, 3 S 220/05, WuM 2006 S. 252.
[3] AG Mannheim, Urteil v. 4.11.2008, 2 C 235/08.

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