Soll die Wohnung einem besonderen Personenkreis zur Verfügung gestellt werden, entfällt der Kündigungsschutz dieser Personen, da sich der Vermieter anderenfalls bei Beendigung des Zwischenmietvertrags mit Personen auseinandersetzen müsste, an die er die Wohnung direkt nicht vermietet hätte. Die Ungleichbehandlung dieser Personengruppe ist daher durch ein überwiegendes Interesse des Vermieters gerechtfertigt.[1]

Gemäß dem seit 1.1.2019 geltenden § 578 Abs. 3 BGB können mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie mit anerkannten privaten Trägern der Wohlfahrtspflege, d. h. mit Sozialträgern, die Personen mit dringendem Wohnbedarf Wohnungen zur Verfügung stellen, keine Gewerberaummietverträge mehr abgeschlossen werden. Diese Mietverträge werden als Wohnraummietverhältnisse gewertet, für die die allgemeinen Mieterschutzvorschriften insbesondere bezüglich Kündigung und Mieterhöhung gelten. Allerdings kann ein solches Mietverhältnis auch dann auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden, wenn der Vermieter die Räume nach Ablauf der Mietzeit für ihm obliegende oder ihm übertragene öffentliche Aufgaben nutzen will.[2]

[1] BVerfG, Beschluss v. 3.2.1994, 1 BvR 2195/93; BVerfG, Beschluss v. 3.2.1994, 1 BvR 2218/93; BVerfG, Beschluss v. 3.2.1994, 1 BvR 2219/93; BVerfG, Beschluss v. 3.2.1994, 1 BvR 2240/93; BVerfG, Beschluss v. 3.2.1994, 1 BvR 2241/93, WuM 1994 S. 182; BGH, Urteil v. 3.7.1996, VIII ZR 278/95, WuM 1996 S. 537 sowie BayObLG, RE v. 28.7.1995, RE-Miet 4/94, 1Z RE-Miet 4/94, WuM 1995 S. 638 zur Vermietung an "betreute schwierige Personen".

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