Leitsatz

Eine verlustreich arbeitende Heizung stellt nicht per se einen zur Minderung berechtigenden Mangel dar. Der Kostenaspekt ist für den Begriff des Sachmangels irrelevant. Selbst außergewöhnlich hohe Heizkosten stellen als solche keinen Fehler der Mietsache dar. Nur wenn diese hohen Heizkosten auf einem Fehler der Heizungsanlage beruhen, kann ein Mangel der Mietsache vorliegen. Ob ein solcher Fehler vorliegt, ist nach dem Stand der Technik zur Zeit des Einbaus der Heizungsanlage zu beurteilen.

 

Fakten:

Die Parteien streiten über die Heizkosten. Der Mieter ist der Auffassung, die Miete sei aufgrund einer verlustreich arbeitenden Heizung gemindert, da diese mangelhaft sei. Das Gericht gibt dem Vermieter recht. Die Heizungs- und Belüftungsanlage ist nicht mit einem Mangel im Sinne von § 536 BGB behaftet. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob ein Mangel vorliegt, sind die Vereinbarungen der Parteien und nicht in erster Linie die Einhaltung bestimmter technischer Normen. Fehlen, wie hier, ausdrückliche Parteiabreden zur Beschaffenheit der Mietsache, so ist die Einhaltung der maßgeblichen technischen Normen geschuldet. Die Nichteinhaltung technischer Normen liegt hier nicht vor. Die Räume weisen angemessene Temperaturen auf. Eine verlustreich arbeitende Heizung stellt per se keinen zur Minderung berechtigenden Mangel der Mietsache dar. Der Kostenaspekt ist kein Indiz für einen Mangel. Selbst außergewöhnlich hohe Heizkosten stellen als solche keinen Fehler der Mietsache dar.

 

Link zur Entscheidung

KG Berlin, Urteil vom 21.05.2012, 8 U 217/11KG Berlin, Urteil vom 21.5.2012 – 8 U 217/11

Fazit:

Der Mieter hat einen Anspruch auf eine Heizung, die den vertraglichen Vereinbarungen oder - falls eine solche fehlt - dem Stand der Technik entspricht. Davon zu trennen sind Fragestellungen, die etwa die Beheizbarkeit der Räume betreffen. Im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots ist der Vermieter verpflichtet, den Mieter nur mit solchen Nebenkosten zu belasten, die angemessen und vertretbar sind. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die für den Mieter günstigste Nutzung vorzuhalten.

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