Grundsätzlich muss auch außerhalb der "Heizperiode", also insbesondere auch in den Sommermonaten, eine Beheizung erfolgen, wenn dies erforderlich ist. Die Eigentümergemeinschaft kann nicht wirksam eine vollständige, wenn auch zeitlich befristete Abschaltung der Heizungsanlage beschließen. So ist es beispielsweise nicht möglich, einen Beschluss zu fassen, wonach die Heizung etwa im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. September abgeschaltet wird.[1]
Keine Eigenmacht des Verwalters
Der Verwalter ist grundsätzlich nicht ohne entsprechende Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft berechtigt, die Heizung eigenmächtig abzuschalten.[2]
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