Heizkörper in gemeinschaftlichen Räumen stehen im Gemeinschaftseigentum. Heizkörper im Bereich des Sondereigentums werden nach zwar umstrittener, aber herrschender Meinung dem Sondereigentum des jeweiligen Sondereigentümers zugeordnet, wenn sie letztlich der Versorgung nur der betreffenden Sondereigentumseinheiten dienen.[1] Heizkörper und dazugehörige Leitungen zum Anschluss an eine Zentralheizung können durch Teilungserklärung oder nachträgliche Vereinbarung jedenfalls dem Sondereigentum zugeordnet werden. Sondereigentum sind dann vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Regelung in der Teilungserklärung auch Heizungs- und Thermostatventile und ähnliche Aggregate.[2]Sind die einzelnen Heizkörper für den Betrieb der Heizungsanlage zwingend erforderlich, stehen sie im Gemeinschaftseigentum.

 
Hinweis

Eigenmächtiges Entfernen von Heizkörpern

Der einzelne Wohnungseigentümer ist nicht berechtigt, eigenmächtig Heizkörper abzumontieren, wenn die Demontage zu einer Beeinträchtigung der Funktion der Gesamtanlage führen kann. Die Eigentümergemeinschaft kann daher in derartigen Fällen grundsätzlich mehrheitlich beschließen, dass es den einzelnen Wohnungseigentümern untersagt ist, eigenmächtig Heizkörper zu demontieren.[3] Soweit seitens einzelner Wohnungseigentümer Heizkörper demontiert wurden, hat die Eigentümergemeinschaft einen Anspruch auf Rückbau zulasten des jeweiligen Wohnungseigentümers.[4]

[2] BGH, a. a. O.
[3] BayObLG, Beschluss v. 20.3.1985, BReg 2 Z 141/84.

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