Der Heizungsraum selbst sowie die Zugänge und Zugangsflächen zu dem Heizungsraum sind Gemeinschaftseigentum.[1] Dient die Heizungsanlage nicht nur der Versorgung der Wohnungseigentumsanlage selbst, sondern auch noch weiteren Gebäuden, und steht diese etwa deshalb im Sondereigentum eines Wohnungseigentümers, so kann auch der Heizraum selbst, in dem die Anlage installiert ist, dem Sondereigentum zugeordnet werden.

Über diesen Fall hinaus kann der Heizraum auch dann im Sondereigentum stehen, wenn die Heizungsanlage selbst nur eine untergeordnete Bedeutung für die Raumnutzung hat, der Raum vielmehr überwiegend anderen Zwecken dient, etwa als Abstellraum oder gar Badezimmer. Der Zugang zu diesem Raum steht jedoch zwingend im Gemeinschaftseigentum. Die Heizung erfordert einen ständigen Bedienungs-, Wartungs- und Kontrollaufwand und damit einen ständigen ungehinderten Zugang aller Eigentümer zu der Anlage. Der gemeinschaftliche Zugang darf nicht dadurch gefährdet werden, dass ein Wohnungseigentümer im Rahmen seiner Raumherrschaft nach § 13 Abs. 1 WEG den gemeinschaftlichen Gebrauch stört.[2]

[1] OLG Düsseldorf, Beschluss v. 12.3.1999, 3 Wx 72/99.

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