Kommentar

Das LG Berlin hat in einem mietgerichtlichen Streit entschieden, dass die sog. Verdunstungsgeräte an den Heizungen ein Messsystem darstellen, das dem technischen Stand entspricht. Diese Heizkostenverteiler nach dem Verdunstungsprinzip seien von den maßgeblichen Verordnungen zugelassen und damit richtig. Der Einwand, dass der auf den Röhrchen angezeigte Verbrauch auch darauf zurückzuführen sei, dass in der Küche durch die Hitzestrahlung des Herdes und durch die Sonneneinstrahlung zusätzlich Flüssigkeit verdunste, rechtfertige nicht - selbst bei unterstellter Richtigkeit - eine auch nur teilweise Kürzung der Nachzahlungsforderung. Auch wenn durch Sonneneinwirkung entstandener Verbrauch herausgerechnet würde, ändere sich nichts an den Kosten. Der Mieter müsse nämlich bei geringem Verbrauch einen höheren Betrag je Verbrauchseinheit bezahlen. Es dürfe auch in den Fällen verbrauchsabhängig abgerechnet werden, in denen an den Heizkörpern keine Thermostatventile, sondern lediglich herkömmliche Drehventile angebracht seien. Im konkreten Fall wurde der Mieter nicht nur zur Heizkostennachzahlung verurteilt, sondern auch zur Entrichtung der Zinsen hierfür.

 

Link zur Entscheidung

( LG Berlin, Urteil vom 16.10.1984, 65 S 100/84, ZfgWW in Bayern, 85 S. 43)

Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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