Beim Ablesen der Verbrauchsdaten für Heizung und Warmwasser handelt es sich um eine Datenverarbeitung; dafür braucht es eine Rechtsgrundlage. In Betracht kommt Vertragserfüllung gemäß Art. 6 Abs. 1b DSGVO, da die Datenerhebung zur Erfüllung der mietvertraglichen Abrechnungspflicht des Vermieters erforderlich ist. Die Mieter und mögliche Mitbewohner müssen über die Datenerhebung informiert werden. Dies kann entweder durch ein Informationsschreiben im Rahmen des Mietvertragsschlusses geschehen oder im Vorfeld der Ablesung durch ein entsprechendes Informationsschreiben. Da bei der Verbrauchserfassung durch einen Messdienstleister regelmäßig allein der Vermieter über die Verarbeitungszwecke und -mittel entscheidet, handelt es sich um eine Auftragsdatenverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO. Es ist also ein Auftragsdatenverarbeitungsvertrag abzuschließen.

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