Gemäß § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB hat der Vermieter eine Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung zu erstellen, wenn der Mieter eine monatliche Vorauszahlung auf die Betriebskosten leistet (Abrechnungspflicht). Die Vorschrift nennt zwar nur die Betriebskosten (§ 556 Abs. 3 Satz 1 BGB), sie gilt aber ebenso für die Heizkosten, da sich § 2 BetrKV auch auf diese bezieht. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass der Mieter nur dann eine Vorauszahlung schuldet, wenn dies vereinbart wurde. Liegt keine Vereinbarung vor, kann der Vermieter lediglich am Ende eines Abrechnungszeitraums die hohen Nachzahlungen verlangen (§ 556 Abs. 3 BGB).

Vorschüsse sind in angemessener Höhe anzusetzen, wobei der BGH[1] keine Pflichtverletzung des Vermieters sieht, wenn die verlangten Vorschüsse die tatsächlichen Kosten deutlich unterschreiten. Bei achtfacher oder sogar 40-facher[2] Überschreitung ist die Zumutbarkeitsgrenze eindeutig überschritten.

Gemäß § 560 BGB kann jede Vertragspartei nach einer Abrechnung die angemessene Anpassung der Vorauszahlung verlangen. Ergibt die letzte Abrechnung eine Nachforderung, kann der Vermieter sich darauf berufen und eine entsprechende Erhöhung der Vorauszahlung verlangen. Die erhöhte Vorauszahlung ist mit der nächstfälligen Mietzahlung zu leisten. Für die Erklärung genügt Textform gemäß § 560 Abs. 4 BGB, das heißt per E-Mail oder Telefax.

 

Anschreiben zur Anpassung der Vorauszahlung für Heiz- und Warmwasserkosten

Anschrift

___________________

___________________

___________________

Anpassung der Vorauszahlung für Heizung und Warmwasser

Sehr geehrter Herr Mustermann,

mit Schreiben vom 15.12.2023 haben Sie die Heizkostenabrechnung für den Abrechnungszeitraum 1.7.2022 bis 30.6.2023 erhalten.

Aus dieser Heizkostenabrechnung ergab sich ein Nachforderungsbetrag von 579,40 EUR. Dieser Betrag entspricht einer monatlichen Unterdeckung von 48,28 EUR.

Gemäß § 560 Abs. 4 BGB bin ich berechtigt, die Vorauszahlung auf die Heiz- und Warmwasserkosten angemessen anzupassen. Somit wird Ihre monatliche Vorauszahlung für Heizung und Warmwasser von 120 EUR um 49 EUR auf 169 EUR mit Wirkung ab dem 1.4.2024 angehoben.

Mit freundlichen Grüßen

Vermieter/Vermieterin

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge