Leitsatz

Wird ein vertrauliches Personalgespräch heimlich mit Hilfe eines Tonbandgerätes aufgenommen, stellt dies einen schweren Vertrauensbruch und somit eine erhebliche Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten dar. Eine solche Pflichtverletzung rechtfertigt eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung. Das gilt auch, wenn es sich um einen schwerbehinderten Menschen handelt.

 

Sachverhalt

Der Kläger war bei dem beklagten Arbeitgeber seit April 1998 als Gärtner beschäftigt und zu 70 % in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert. Zudem war er bei seinem Arbeitgeber seit 2004 Vertrauensmann der schwerbehinderten Menschen und daher grundsätzlich unkündbar. Nachdem der Arbeitgeber erfahren hatte, dass der Arbeitnehmer drei dienstliche Gespräche heimlich mit einem von einem Kollegen geliehenen Tonbandgerät aufgezeichnet hatte, kündigte er ihn fristlos. Durch das Aufzeichnen der Personalgespräche habe er die Vertraulichkeit des Wortes verletzt, so sein Arbeitgeber. Dies stelle eine Straftat nach § 201 StGB dar. Sowohl das Integrationsamt als auch der Personalrat erteilten ihre Zustimmung. Außerdem hörte der Arbeitge­ber die stellvertretende Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen zur Kündigung an.

Gegen die Kündigung reichte der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage ein. Zur Be­­gründung gab er an, dass er sich aufgrund seiner Erkrankung nur eine Viertelstunde lang konzentrieren könne. Er habe daher die Gespräche aufgezeichnet, um sie später noch einmal in Ruhe anzuhören. Mit seiner Klage hatte der Kläger in beiden Instanzen keinen Erfolg. Das Verhalten des Arbeitnehmers erfülle den Tatbestand des § 201 StGB, urteilte das LAG Köln. Ein derartiges Verhalten sei grundsätzlich geeignet, das Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen.

Auch wenn der Kläger aufgrund seiner Konzentrationsschwierigkeiten nicht in der Lage war, einem Gespräch länger zu folgen, hätte er die Gesprächsteilnehmer auf seine Belastungssituation hinweisen und um das Einverständnis zur Tonbandaufnahme bitten müssen. Alternativ hätte der Kläger auch handschriftliche Notizen während des Gespräches fertigen können.

Dass der Kläger von diesen Möglichkeiten keinen Gebrauch gemacht hatte, lässt keine andere Schlussfolgerung zu, als dass er einzelne Gesprächsinhalte gegen seine Mitarbeiter oder seinen Arbeitgeber habe verwenden wollen, so das Gericht weiter.

Durch sein Verhalten sei das Vertrauensverhältnis zu den Mitarbeitern und der Be­klagten ernsthaft und unwiederbringlich gestört. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Umstand, dass dem Kläger nicht nur eine, sondern mehrere Vertragsverletzungen vorzuwerfen waren. Daher bedurfte es vor Aussprache der Kündigung keiner vorherigen Abmahnung. Im Übrigen bedurfte es nach Auffassung des Gerichts auch nicht der Zustimmung des Vertrauensmanns der schwerbehinderten Menschen, da diesem eine derartige Aufgabenstellung zur Wahrnehmung nicht zugewiesen sei. Die Kammer hatte eine Revision nicht zugelassen.

 

Link zur Entscheidung

LAG Köln, Urteil v. 18.5.2011, 8 Sa 364/11.

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