Heimerziehung und sonstiges betreutes Wohnen (wie z. B. Wohngruppe, Kinder- und Jugenddörfer und betreutes Einzelwohnen) sind die Unterbringung, Betreuung und Erziehung eines Minderjährigen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses in einer Einrichtung. Die Entwicklung der Kinder- und Jugendlichen soll durch die Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten gefördert werden. Ziel der Hilfe ist je nach Einzelfall die
- Rückkehr in die Herkunftsfamilie,
- Vorbereitung auf die Erziehung in einer anderen Familie oder
- auf längere Zeit angelegte Lebensform, die auf ein selbstständiges Leben vorbereiten soll.
Sozialversicherung: Heimerziehung und sonstiges betreutes Wohnen wird als
- Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII geleistet. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Hilfe zur Erziehung erläutert § 27 Abs. 1 SGB VIII. Die Rechtsfolgenseite ist in § 34 SGB VIII näher ausgestaltet.
- Hilfe für junge Volljährige nach §§ 41, 34 SGB VIII erbracht. Die Anspruchsvoraussetzungen der jungen Volljährigen finden sich in § 41 Abs. 1 und 2 SGB VIII. Die Rechtsfolge regelt § 35 SGB VIII.
- Leistung der Eingliederungshilfe für Jugendliche mit seelischen Behinderungen nach § 35a SGB VIII gewährt.
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