Heimerziehung und sonstiges betreutes Wohnen ist kostenbeitragspflichtig. Die Voraussetzungen unter denen sich Eltern und Personensorgeberechtigte, Kinder und Jugendliche sowie junge Volljährige sich an den Kosten der Leistung beteiligen müssen, bestimmen die §§ 91 Abs. 1 Nr. 5b, 6 und 8 i. V. m. 92 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 SGB VIII.

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