Widersetzt sich eine Person, der gegenüber ein Hausverbot ausgesprochen wurde, dem Verbot des Betretens der Wohnanlage oder des entsprechenden Sondereigentums, so kann gegen diese sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich vorgegangen werden.

 
Hinweis

Rechtsweg

Zivilrechtlich steht dem oder den Verletzten ein Abwehranspruch nach § 1004 BGB zu. Dieser ist im ordentlichen Rechtsweg vor den Zivilgerichten – und nicht vor dem Wohnungseigentumsgericht – gegen den Störer geltend zu machen.

Die Wohnungseigentümer haben stattdessen oder zusätzlich die Möglichkeit, Strafanzeige wegen eines Vergehens des Hausfriedensbruchs nach § 123 StGB zu stellen. Wichtig ist, dass es sich bei dieser strafrechtlichen Bestimmung nicht um ein sogenanntes Offizialdelikt handelt, also stets ein Strafantrag des Wohnungseigentümers bzw. der Eigentümergemeinschaft erforderlich ist.

Klage- und anzeigebefugt ist grundsätzlich der Inhaber des Hausrechts. In den Fällen, in denen ein Wohnungseigentümer für sein Sondereigentum ein Hausverbot ausgesprochen hat, ist also auch dieser Sondereigentümer klage- bzw. strafantragsbefugt. Beim vermieteten Sondereigentum ist demnach klage- bzw. antragsbefugt der Mieter des Sondereigentums.

 
Achtung

Vermietetes Sondereigentum: Mieter ist klage- und antragsbefugt!

Hat der Mieter eines Wohnungseigentümers ein Hausverbot für seine gemieteten Räumlichkeiten ausgesprochen und verstößt eine Person gegen dieses Hausverbot, so ist ausschließlich der Mieter klage- und strafantragsbefugt und nicht der vermietende Wohnungseigentümer.

Da der Verwalter als Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer grundsätzlich auch das Hausrecht im Hinblick auf das gemeinschaftliche Eigentum ausübt, kann auch er namens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bei einem Verstoß gegen den Störer entweder zivilrechtlich und/oder strafrechtlich vorgehen.

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