Wird das Hausverbot von einem einzelnen Wohnungseigentümer gegenüber einer gemeinschaftsfremden Person ausgesprochen, so umfasst dieses Hausverbot die Räume seines Sonder- oder Teileigentums. Strafbaren Hausfriedensbruch begeht die mit einem Hausverbot belegte Person bereits dann, wenn sie nur ihren Fuß in die Wohnungseingangstür stellt.

Wird das Hausverbot von der Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber einer gemeinschaftsfremden Person ausgesprochen, umfasst dieses Hausverbot die gesamte Wohnanlage einschließlich Außenanlagen. Strafbaren Hausfriedensbruch begeht daher eine mit einem Hausverbot belegte Person bereits dann, wenn diese sich nur im Außenanlagenbereich der Wohnanlage aufhält.

 
Achtung

Hausverbot durch einzelnen Wohnungseigentümer

Problematisch kann die Reichweite des Hausverbots dann werden, wenn ein einzelner Wohnungseigentümer gegenüber einer gemeinschaftsfremden Person ein solches ausgesprochen hat. Unzweifelhaft geschützt ist in jedem Fall sein Sondereigentum. Ob dann aber die Reichweite dieses Hausverbots auch das Gemeinschaftseigentum umfasst, ist damit noch nicht gesagt.

Hier ist zu unterscheiden:

  • Spricht der einzelne Wohnungseigentümer gegenüber einem von anderen Wohnungseigentümern geduldeten Besucher ein Hausverbot aus, so umfasst dies zweifellos nur den Bereich seines Sondereigentums.
  • Handelt es sich hingegen um gänzlich gemeinschaftsfremde Personen (Obdachlose, Randalierer und andere unerwünschte Personen), dann wird die Reichweite eines von einem einzelnen Wohnungseigentümer ausgesprochenen Hausverbots auch die Wohnanlage als Ganzes samt Außenanlagen umfassen. Hier wird man nämlich die Bestimmung des § 18 Abs. 3 WEG berücksichtigen müssen, nach der jeder Wohnungseigentümer zum Schutz von Gemeinschaftseigentum zur Notgeschäftsführung berechtigt ist.
  • Schwierig wird es etwa im Fall von Hausierern oder Zeitschriftenwerbern (sog. "Drücker"). So vermag die Haustürwerbung einen einzelnen Wohnungseigentümer zwar stören, kann aber durchaus im Interesse anderer Wohnungseigentümer sein. Auch in derartigen Fällen umfasst die Reichweite eines von einem einzelnen Wohnungseigentümer ausgesprochenen Hausverbots lediglich dessen Sondereigentum.

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