Da die Ausübung des Hausrechts bezüglich des Gemeinschaftseigentums der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer obliegt und der Verwalter als ihr (Ausführungs-)Organ fungiert, wird ein von den Wohnungseigentümern beschlossenes Hausverbot seitens des Verwalters durchgesetzt.

Denn der Verwalter ist gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG auch verpflichtet, die Beschlüsse durchzuführen. Dieser Verpflichtung kann der Verwalter selbstverständlich nur in den Fällen nachkommen, in denen er sich zufällig im Bereich der Wohnanlage aufhält und eine mit einem Hausverbot belegte Person dort antrifft.

 
Achtung

Hausverbot durch den Verwalter selbst nur in seltenen Fällen

Soweit auch eine Vertretungsbefugnis der Eigentümergemeinschaft durch den Verwalter in der Ausübung ihres Hausrechts besteht, ist dieses auf die Belange der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer beschränkt. Der Verwalter kann also nicht gegenüber etwa von ihm als störend empfundenen Besuchern einzelner Wohnungseigentümer ein Hausverbot aussprechen. Praxisrelevante und gleichermaßen seltene Fälle des Hausverbots durch den Verwalter selbst als Organ der Gemeinschaft ist das Betreten der Wohnanlage durch erkennbar störende gemeinschaftsfremde Personen wie etwa Obdachlose und Randalierer. Die Befugnis der Erteilung eines Hausverbots seitens des Verwalters als Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer folgt insoweit aus der Bestimmung des § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG. Hiernach ist der Verwalter berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die der Nachteilsabwendung dienen.

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