Im Innenverhältnis der Wohnungseigentümer zueinander kann ein Hausverbot nicht wirksam beschlossen werden. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist nicht berechtigt, einem anderen Wohnungseigentümer gegenüber ein Hausverbot auszusprechen. Kein Wohnungseigentümer kann von der Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums im Wege des Hausverbots ausgeschlossen werden.

 
Achtung

Kein Hausverbot gegenüber Wohnungseigentümern!

Sollte ein Wohnungseigentümer derart gegen seine gemeinschaftsbezogenen Pflichten verstoßen, dass durch ihn der Haus- bzw. Gemeinschaftsfrieden nachhaltig gestört ist, können Sanktionen gegen diesen nur unter den Voraussetzungen einer Entziehungsklage gemäß § 17 WEG verhängt werden. Die Eigentümergemeinschaft kann jedoch gegen diesen Wohnungseigentümer kein Hausverbot aussprechen, da dies einem direkten Entzug des Eigentums gleichkäme.

 
Achtung

Kein Hausverbot gegenüber dem Ehegatten des Miteigentümers

Ebenso kann die Eigentümergemeinschaft gegenüber dem Ehegatten eines Wohnungseigentümers kein Hausverbot aussprechen. Die durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Ehe hat insoweit eindeutigen Vorrang vor dem Hausrecht der Eigentümergemeinschaft. Auch hier können Sanktionen nur unter den Voraussetzungen des § 17 WEG ergriffen werden.

 
Achtung

Hausverbot gegenüber dem Lebensgefährten/Mitbewohnern nur als ultima ratio

Gegenüber dem Lebensgefährten oder sonstigen Mitbewohnern eines Wohnungseigentümers kommt ein Hausverbot ausschließlich dann in Betracht, wenn zuvor sämtliche Möglichkeiten ausgeschöpft wurden, etwaige Belästigungen zu unterbinden. Das Eigentumsgrundrecht verleiht dem Wohnungseigentümer nämlich die Befugnis, die Nutzung seines Wohnungseigentums aufgrund eigenverantwortlicher Entscheidung selbst zu bestimmen. Das umfasst vor allem auch das Recht, darüber zu entscheiden, ob eine Überlassung der Nutzung an Dritte oder eine gemeinschaftliche Nutzung mit Dritten erfolgt.[1]

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