Das Hausrecht des Wohnungseigentümers ergibt sich direkt aus § 13 Abs. 1 WEG, wonach der Wohnungseigentümer mit den im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nach Belieben verfahren, insbesondere andere von Einwirkungen ausschließen kann, soweit nicht das Gesetz entgegensteht. Als Gesetz kommt insoweit in erster Linie das Wohnungseigentumsgesetz selbst in Betracht. Gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2WEG ist jeder Wohnungseigentümer gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet, das Betreten seines Sondereigentums zu gestatten, soweit dies insbesondere zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlich ist. Entsprechendes gilt gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 WEG gegenüber den anderen Wohnungseigentümern, wenn das Betreten des Sondereigentums ebenfalls insbesondere zur Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen innerhalb anderer Sondereigentumseinheiten erforderlich ist.

Im Übrigen kann jedoch ein Wohnungseigentümer grundsätzlich jedem das Betreten seines Sondereigentums auch ohne Angabe von Gründen verbieten und zum Verlassen seiner Wohnung (Sondereigentum) oder Geschäftsräume (Teileigentum) auffordern.

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