Überblick

Die Steuerersparnismöglichkeiten für Eigentümer von selbstgenutzten Wohnungen und Wohngebäuden sind derzeit auf wenige Vorschriften beschränkt. Die größte Bedeutung in der Praxis haben aktuell die Vergünstigungen nach § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen.

Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG, die von der Höhe des Einkommens unabhängig ist, beträgt einheitlich 20 % der begünstigten Aufwendungen, im günstigsten Fall insgesamt 5.710 EUR. Sie kann jedoch höchstens so hoch sein wie die um evtl. sonstige Steuerermäßigungen verminderte tarifliche Einkommensteuer. Motto: Wer keine Steuern zahlt, kann keine Vergünstigung erhalten.

Die Höhe der Steuervergünstigung ist je nach Art der Aufwendungen auf unterschiedliche Höchstbeträge begrenzt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die maßgebende Vorschrift ist der § 35a EStG. Zur Anwendung des § 35a EStG hat die Finanzverwaltung in umfangreichen Erlassen Stellung genommen, zuletzt im BMF-Schreiben vom 9.11.2016, V C 8 – S 2296-b/07/10003:008, BStBl 2016 I S. 1213.

Zahlreiche Entscheidungen des Bundesfinanzhofs und der Finanzgerichte haben eine Reihe von aufgetretenen Zweifelsfragen geklärt, teilweise zugunsten der Steuerzahler.

 
Die häufigsten Fallen
  • Rechnungen dürfen nicht bar bezahlt werden. Wer die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen[1] und für Handwerkerleistungen[2] geltend macht, muss nachweisen können, dass die Zahlungen auf ein Konto des Leistungserbringers erfolgt sind. Barzahlungen sind nicht begünstigt.
  • Aufgrund der begünstigten Höchstbeträge muss auf die Unterscheidung zwischen haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen bei der Geltendmachung geachtet werden.
  • Die von den leistenden Unternehmen in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer gehört, soweit sie auf die begünstigten Lohnleistungen entfällt, zu den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen.

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