Zusätzliche Vergünstigung

Neben den haushaltsnahen Dienstleistungen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag

  • für Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen,
  • die in einem in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden,

um 20 % der Arbeitskosten, höchstens um 1.200 EUR.[1]

Geltend gemacht werden können die Lohnaufwendungen, die nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als Sonderausgaben[2] oder außergewöhnliche Belastung[3] berücksichtigt worden sind.

Die Geltendmachung erfolgt in der Einkommensteuererklärung im Jahr der Bezahlung.

Öffentlich geförderte Baumaßnahmen

Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen wird nicht für öffentlich geförderte Baumaßnahmen gewährt, für die eine öffentliche Förderung in der Form von zinsverbilligten KfW-Darlehen oder steuerfreien Zuschüssen in Anspruch genommen werden.[4] Das gilt auch für nur teilweise geförderte Baumaßnahmen (z. B. bei Überschreitung des Förderhöchstbetrags). Eine Aufteilung der Aufwendungen für eine öffentlich geförderte (Einzel-)Maßnahme mit dem Ziel, für einen Teil der Aufwendungen die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG in Anspruch zu nehmen, ist nicht möglich.[5]

Ausnahme

Werden im Rahmen von Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen mehrere (Einzel-)Maßnahmen durchgeführt, von denen einzelne öffentlich gefördert werden, ist die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für die Maßnahmen, die nicht unter diese öffentliche Förderung fallen, möglich.[6]

 
Praxis-Beispiel

Steuerermäßigung und öffentliche Förderung

D saniert die Heizungsanlage in seinem Einfamilienhaus. Dafür nimmt er die öffentliche Förderung in Anspruch. Gleichzeitig lässt er an den Außenwänden eine Wärmedämmung anbringen. Hierfür beantragt er keine öffentliche Förderung. Für die hierauf entfallenden Lohnkosten kann er die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG in Anspruch nehmen.

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