Einkommensteuererklärung

Wer die Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Anspruch nehmen will, muss die Aufwendungen in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen.

 
Praxis-Tipp

Unterscheidung zwischen haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

Höchstbetragsüberschreitung

Bei der Geltendmachung ist auf die Unterscheidung zwischen haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen zu achten. Dies ist insbesondere von Bedeutung, wenn in einer dieser Gruppen der Höchstbetrag überschritten ist.

Zeitpunkt

Die Steuerermäßigung wird für das Jahr gewährt, in dem die begünstigten Leistungen vom Steuerpflichtigen bezahlt worden sind. Das gilt auch für Vorauszahlungen und Teilzahlungen. Wurde eine Handwerkerleistung im Jahr 2020 ausgeführt, aber erst im Januar 2021 bezahlt, so kann die Steuerermäßigung erst für 2021 beantragt werden.

Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG ist unabhängig vom persönlichen Steuersatz. Die Abzugsbeträge mindern unmittelbar die tarifliche Jahreseinkommensteuer.

Keine negative Einkommensteuer

Ist die tarifliche Einkommensteuer vor Anrechnung eventueller Steuerabzugsbeträge (z. B. Lohnsteuer) niedriger als der Steuerabzugsbetrag nach § 35a EStG, kann die Ermäßigung nur bis zur Steuerschuld 0 EUR erfolgen. Bei einem sog. Anrechnungsüberhang kann der Steuerpflichtige weder die Festsetzung einer negativen Einkommensteuer in Höhe dieses Anrechnungsüberhangs noch die Feststellung einer rück- oder vortragsfähigen Steuerermäßigung beanspruchen.[1]

Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte

Arbeitnehmer können sich bei ihrem zuständigen Finanzamt bereits im laufenden Jahr einen Freibetrag in Höhe des Vierfachen der zu berücksichtigenden Steuerermäßigung auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen und dadurch einen niedrigeren Lohnsteuerabzug erreichen. Beträgt die voraussichtliche Steuerermäßigung nach § 35a EStG für 2021 z. B. 1.500 EUR, so kann auf der Lohnsteuerkarte für 2021 ein Freibetrag von 6.000 EUR eingetragen werden. Die endgültige Höhe der Steuerermäßigung wird erst bei der Veranlagung zur Einkommensteuer festgestellt.

[1] BFH, Urteil v. 29.1.2009, VI R 44/08, BStBl 2009 II S. 411.

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