Steuerermäßigung für Wohnungseigentümer

Besteht ein Beschäftigungsverhältnis zu einer Wohnungseigentümergemeinschaft (z. B. bei Reinigung und Pflege von Gemeinschaftsräumen) oder ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft Auftraggeber der haushaltsnahen Dienstleistung bzw. der handwerklichen Leistung, kommt für den einzelnen Wohnungseigentümer eine Steuerermäßigung in Betracht, wenn

  • in der Jahresabrechnung die im Kalenderjahr unbar gezahlten Beträge nach den begünstigten haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und Dienstleistungen jeweils gesondert aufgeführt sind,
  • der Anteil der steuerbegünstigten Kosten (Arbeits- und Fahrtkosten) ausgewiesen ist und
  • der Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers anhand seines Beteiligungsverhältnisses individuell errechnet wurde.

Verwalterabrechnung als Nachweis

Dies gilt auch, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Interessen einen Verwalter bestellt hat. In diesen Fällen ist der Nachweis durch eine Bescheinigung des Verwalters über den Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers zu führen.

Eigentümer von zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnungen können in ihren Steuererklärungen die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 und 3 EStG auch für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen am Gemeinschaftseigentum beantragen. In Betracht kommen insbesondere die aus der Verwalterabrechnung zu ersehenden Aufwendungen für Reinigungsarbeiten und für Gartenarbeiten sowie Handwerkerleistungen am Gemeinschaftseigentum.

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