Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören nur Tätigkeiten,

  • die nicht zu den handwerklichen Leistungen i. S. d. § 35a Abs. 3 EStG gehören,
  • die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und
  • für die eine Dienstleistungsagentur oder ein selbstständiger Dienstleister in Anspruch genommen wird.

Beispiele

Bei einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude bzw. einer eigengenutzten Wohnung des Steuerpflichtigen sind insbesondere begünstigt:

  • die Reinigung der Wohnung durch Angestellte einer Dienstleistungsagentur,
  • Gartenpflegearbeiten (Rasen mähen, Hecken und Sträucher schneiden, Unkraut jäten, Laubbeseitigung),
  • Säubern des Hofs, der Einfahrt und der Gehwege innerhalb und außerhalb des Grundstücks,
  • Dienstleistung bei Umzügen von Privatpersonen,
  • Notrufsystem innerhalb einer Wohnung im Rahmen des "Betreuten Wohnens".[1]

Beschäftigungsverhältnisse bei Eigentumswohnungen

Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören aufgrund einer Billigkeitsregelung der Finanzverwaltung auch geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (sog. Minijobs), die durch Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermieter im Rahmen ihrer Vermietertätigkeit eingegangen werden.[2]

Arbeiten außerhalb des Grundstücks – günstigere Rechtsauslegung

Grundstückseigentümer sind normalerweise zur Reinigung und zur Schneeräumung von öffentlichen Gehwegen und Bürgersteigen vor ihren Grundstücken verpflichtet. Die Finanzverwaltung erkannte in der Vergangenheit nur die Aufwendungen für Dienstleistungen auf dem Privatgelände an. Für die Finanzverwaltung endete der Haushalt am Gartenzaun. Dieser Rechtsauslegung hat der BFH eine Absage erteilt.[3] Nach der Entscheidung des Gerichts ist auch die Inanspruchnahme von Diensten, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund geleistet werden, nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG begünstigt. Voraussetzung ist aber, dass es sich um Tätigkeiten handelt, die ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht und in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und diesem dienen.[4]

Versorgung von Haustieren

Die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres hat der BFH und ihm folgend auch die Finanzverwaltung als haushaltsnahe Dienstleistung anerkannt.[5] Denn Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres oder im Zusammenhang mit dem Tier erforderliche Reinigungsarbeiten fallen regelmäßig an und werden typischerweise durch den Steuerpflichtigen selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt. Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist das Vorliegen einer Rechnung und Bezahlung durch Banküberweisung. Nicht anerkannt werden mit Sicherheit die Zahlungen an Kinder für das Gassi gehen mit Hunden und Katzen.[6]

Umzugskosten

Umzugsdienstleistungen für Privatpersonen gehören – abzüglich Erstattungen Dritter – ebenfalls zu den haushaltsnahen Dienstleistungen.[7] Soweit Umzugskosten Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit darstellen, können sie nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden, auch wenn sie sich aufgrund des Werbungskostenpauschbetrags bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit nicht oder nicht in voller Höhe auswirken. Nicht anerkannt werden die bei Umzügen üblicherweise bar bezahlten Tringelder.

[1] BFH, Urteil v. 3.9.2015, VI R 18/14; Pressemitteilung Nr. 5/2016 v. 27.1.2016, BStBl 2016 II S. 272.
[3] BFH, Urteile v. 20.3.2014, VI R 55/12 u. 56/12, BStBl 2014 II S. 880 u. S. 882.
[4] BMF, Schreiben v. 9.11.2016, Rz. 2 u. 57, BStBl 2016 I S. 1213.
[5] BFH, Urteil v. 3.9.2015, VI R 13/15; Pressemitteilung Nr. 79 v. 25.11.2015; BMF, Schreiben v. 9.11.2016, Anlage 1, BStBl 2016 I S. 1213.
[7] BMF, Schreiben v. 9.11.2016, Anlage 1, BStBl 2016 I S. 1213.

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