Handwerkliche Tätigkeiten

Begünstigt sind handwerkliche Tätigkeiten, die von Eigentümern von zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnungen und Gebäuden sowie von Mietern in Auftrag gegeben werden, wie z. B.

  • Arbeiten an Innen- und Außenwänden (z. B. Putzerneuerung, Anstrich- und Tapezierarbeiten),
  • Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern (innen und außen), Wandschränken, Heizkörpern und -rohren,
  • Reparaturen am Gebäude,
  • Modernisierung oder Austausch der Einbauküche
  • Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt des Steuerpflichtigen, die in der Hausratversicherung mitversichert werden können[1] (z. B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, PC),
  • Leistungen für die nachträglichen Hausanschlüsse an die öffentlichen Ver- und Entsorgungsnetze, wie z. B.

    • Arbeitskosten für den Anschluss an das Trink- und Abwassernetz,
    • der stromführenden Leitungen im Haus oder
    • für das Ermöglichen der Nutzung des Fernsehens und des Internets sowie
    • die Kosten der Weiterführung der Anschlüsse, jeweils innerhalb des Haushalts.

Für die Kosten der erstmaligen Anschlüsse im Rahmen einer Neubaumaßnahme wird die Steuervergünstigung nicht gewährt.

Nebenleistungen zur Vorbereitung und Überwachung von Renovierungsmaßnahmen, wie z. B. für Architekten, Statiker, sollen nicht begünstigt sein[2], da es sich hier um keine Handwerkerleistungen handelt. Nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes (Maßnahmen zur Verhinderung von Schwarzarbeit) müsste die Berücksichtigung bejaht werden. Offensichtlich gehen Gesetzgeber und Finanzverwaltung von der irrigen Annahme aus, dass es bei den Freiberuflern keine Schwarzarbeit gibt.

Entsorgung als Nebenleistung

Aufwendungen, bei denen die Entsorgung im Vordergrund steht, sind ebenfalls nicht begünstigt. Etwas anderes gilt, wenn die Entsorgung als Nebenleistung zur Hauptleistung anzusehen ist (z. B. Fliesenabfuhr bei Neuverfliesung eines Bads, Grünschnittabfuhr bei Gartenpflege).[3]

Auch Herstellungskosten begünstigt

Der Steuerabzug kommt für alle handwerklichen Tätigkeiten in Betracht, die in einem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder kleine Ausbesserungsarbeiten handelt, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden, oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im Regelfall nur von Fachkräften durchgeführt werden.

Nicht bei Neubau

Es kommt nicht darauf an, ob die Aufwendungen für die einzelne Maßnahme Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand darstellen. Deshalb sind auch die sog. anschaffungsnahen Herstellungskosten[4] begünstigt. Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme vor dem Einzug sind jedoch ausgeschlossen.

Geänderte Rechtsauslegung

Ursprünglich hatte die Finanzverwaltung alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einer Nutz- oder Wohnflächenschaffung bzw. -erweiterung anfielen, als für die Steuerbegünstigung schädliche Neubaumaßnahmen angesehen. Nunmehr gelten als Neubaumaßnahmen nur noch diejenigen Maßnahmen, die in Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung anfallen. Eine – nachhaltige – Erhöhung des Gebrauchswerts der Immobilie ist kein Kriterium und führt nicht zum Ausschluss der Gewährung der Steuerermäßigung.[5]

Dachgeschossausbau

Somit kann der Steuerbonus auch für die Handwerkerlöhne von nachträglichen Dachgeschoss- oder Kellerausbauten in Anspruch genommen werden. Das Gleiche gilt auch für eine nach dem Einzug errichtete Garage.

Nachträgliche Gartenanlage

Zum Haushalt rechnet auch der dazugehörige Grund und Boden. Damit können auch die Aufwendungen für Erd- und Pflanzarbeiten im Garten eines selbstbewohnten Hauses nach § 35a Abs. 3 EStG begünstigt sein. Insoweit ist ohne Belang, ob der Garten neu angelegt oder der bisherige Garten umgestaltet wird.

 
Praxis-Beispiel

Gartenanlage

B hat im März 2021 sein im Januar 2021 erworbenes Reihenhaus bezogen. Im Mai 2021 lässt B den Garten anlegen (Rasen, Sträucher und Hecke). Der Lohnkostenanteil beträgt 1.150 EUR. Hierfür kann er die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG in Höhe von 230 EUR beantragen.

 
Hinweis

Nachträgliche Herstellungskosten

Maßnahmen im Zusammenhang mit neuer Wohn- bzw. Nutzflächenschaffung in einem vorhandenen Haushalt sind begünstigt.[6] Eine – nachhaltige – Erhöhung des Gebrauchswerts der Immobilie ist kein Kriterium und führt nicht zum Ausschluss der Gewährung der Steuerermäßigung. Akzeptieren Sie auf keinen Fall eine Ablehnung der Steuerermäßigung durch das Finanzamt, die auf einer überholten Rechtsauffassung beruht.

Gutachtertätigkeit

Zweifelsfälle

Die Tätigkeit eines Gutachters gehört weder zu den haushaltsnahen Dienstleistungen noch zu den Handwerkerleistungen, deshalb kommt die Steuerermäßigung nach § 35a EStG für folgende Gutachterleistungen nicht in Betracht:

  • Tätigkeiten, die der Wertermittlung dienen,
  • die Erstellung eines Energiepasses,
  • Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Finanzierung (z. B. zur Erlangung einer KfW-Förderung).[7]

Nach der ursprünglichen Auffassung der Finanzver...

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