Für Eigentümer und Mieter
Eigentümer von zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden und Wohnungen sowie Mieter können für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, die keine Minijobs i. S. d. § 35a Abs. 1 EStG sind, und für haushaltsnahe Dienstleistungen, die keine Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG[1] sind, auf Antrag eine Steuerermäßigung von 20 % der Aufwendungen, höchstens 4.000 EUR in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist auch hierfür, dass die Leistungen in einem in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden.
Keine Doppelberücksichtigung
Die Steuerermäßigung wird nur gewährt für Aufwendungen, die nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind.
Pflege- und Betreuungsleistungen
Zu den begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG gehören auch Pflege- und Betreuungsleistungen sowie Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.
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