Bis 4.000 EUR

Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG kommt auch in Betracht für

  • Pflege- und Betreuungsleistungen (s. unten) sowie
  • Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder
  • zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin – die allgemeinen Unterbringungskosten übersteigende – Aufwendungen für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind[1]

Infrage kommen die (anteiligen) Aufwendungen für

  • die Reinigung des Zimmers oder des Apartments,
  • die Reinigung der Gemeinschaftsflächen,
  • das Zubereiten der Mahlzeiten,
  • das Servieren der Mahlzeiten,
  • den Wäscheservice, soweit er in dem Heim oder an dem Ort der dauernden Pflege erfolgt.

Nicht begünstigt sind im Zusammenhang mit der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege entstehende Aufwendungen:

  • für den Hausmeister, Gärtner sowie sämtliche Handwerkerleistungen,
  • Mietzahlungen für die Unterbringung,
  • Allgemeine Aufwendungen für die Unterbringung in einem Altenwohnheim, Altenheim, Pflegeheim oder einem Wohnstift.

Es kann die gleiche steuerliche Förderung in Anspruch genommen werden wie für andere haushaltsnahe Dienstleistungen. Bei einem Fördersatz von 20 % können Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 20.000 EUR jährlich berücksichtigt werden. Der Höchstbetrag der Steuerersparnis von 4.000 EUR ist haushaltsbezogen und gilt für alle haushaltsnahen Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG insgesamt.

 
Praxis-Beispiel

Pflege- und Betreuungsleistungen

Herr und Frau F sind beide pflegebedürftig und werden beide im gleichen Haushalt gepflegt. Die Aufwendungen für Betreuungs- und Pflegeleistungen sowie andere haushaltsnahe Dienstleistungen können für beide insgesamt nur bis zu einer Höhe von 20.000 EUR berücksichtigt werden.

Die Feststellung und der Nachweis einer Pflegebedürftigkeit oder der Bezug von Leistungen der Pflegeversicherung sowie eine Unterscheidung nach Pflegestufen bzw. Pflegegraden sind nicht erforderlich. Es reicht aus, wenn Dienstleistungen zur Grundpflege, d. h. zur unmittelbaren Pflege am Menschen (Körperpflege, Ernährung und Mobilität) oder zur Betreuung in Anspruch genommen werden.[2] Das Vorhandensein eines eigenen Haushalts im Heim oder am Ort der dauernden Pflege ist nicht erforderlich.

 
Hinweis

Nur einen Anspruch trotz mehrerer Pflegepersonen

Werden beispielsweise 2 oder mehr Personen (z. B. Eltern) in einem Haushalt gepflegt, kann die Steuerermäßigung trotzdem nur einmal pro Jahr beantragt werden.

Bei Geltendmachung der Aufwendungen für ein Pflegeheim oder Wohnstift müssen sich aus der Rechnung des Heimträgers der Erbringer der haushaltsnahen Dienstleistung als Rechnungsaussteller, der Empfänger dieser Dienstleistung, die Art, der Zeitpunkt und der Inhalt der Dienstleistung sowie die dafür vom Steuerpflichtigen jeweils geschuldeten Entgelte ergeben.[3]

Steuerermäßigung für Angehörige

Die Steuerermäßigung steht neben der steuerpflichtigen pflegebedürftigen Person auch anderen Personen zu, wenn sie für Pflege- oder Betreuungsleistungen aufkommen, die in ihrem inländischen oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt bzw. im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person durchgeführt werden.[4]

Anrechnung der Versicherungsleistungen

Die Leistungen der Pflegeversicherung sind anzurechnen, d. h., es führen nur diejenigen Aufwendungen zu einer Steuerermäßigung, die nicht durch die Verwendung der Leistungen der Pflegeversicherung finanziert werden können.

 
Praxis-Beispiel

Anrechnung Pflegeversicherung

A erhält aus seiner Pflegeversicherung monatlich 1.144 EUR (§ 36 SGB XI). Zusätzlich erhält A einen Kostenersatz nach 45b SGB XI von monatlich 104 EUR. Die Betreuungsleistungen betragen monatlich 1.600 EUR.

Für die Betreuungsleistungen kann A die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG in Anspruch nehmen. Bei der Berechnung der Steuerermäßigung sind die Leistungen der Pflegeversicherung sowie der Kostenersatz anzurechnen.

Berechnung:

 
1.600 EUR x 12 Monate 19.200 EUR
- (1.144 EUR + 104 EUR) x 12 Monate -14.976 EUR
= Eigenleistung 4.224 EUR
davon 20 % (gerundet) 845 EUR

Der Steuerpflichtige kann 845 EUR nach § 35a Abs. 2 EStG in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen.

 
Praxis-Beispiel

Keine Anrechnung von Pflegegeld

B ist pflegebedürftig. Statt der häuslichen Pflegehilfe (§ 36 SGB XI) hat er das Pflegegeld nach § 37 SGB XI beantragt. Monatlich erhält er 200 EUR. Zusätzlich nimmt B einen professionellen Pflegedienst in Anspruch. Für 12 Monate zahlte B insgesamt 3.600 EUR.

Für die Betreuungsleistungen kann B die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG in Anspruch nehmen. Das Pflegegeld ist keine Versicherungsleistung i. S. d. § 35a EStG und somit nicht anzurechnen.

Berechnung:

 
= Eigenleistung 3.600 EUR
davon 20 % (gerundet) 720 EUR

Der Steuerpflichtige kann 720 EUR nach § 35a Abs. 2 EStG in seiner Einkommensteuererklärung gelte...

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