Kein Bezug zum Haushalt

Keine haushaltsnahen Dienstleistungen sind solche, die zwar im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt werden, aber keinen Bezug zur Hauswirtschaft haben oder nicht durch die private Haushaltsführung veranlasst sind. So gehören z. B. nicht zu den begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen

  • die Kosten für die Verwaltertätigkeit bei Eigentumswohnungen[1]
  • die Aufwendungen für die Erstellung der Heizkosten- und Wasserabrechnungen[2]
  • die Mietkosten für Verbrauchserfassungsgeräte für Heizung und (Warm-)Wasser,
  • personenbezogene Dienstleistungen (z. B. Friseurin, Kosmetikerin, Fußpflegerin oder Nachhilfeunterricht),
  • Leistungen eines Party-Services für eine häusliche Feier,
  • Tätigkeiten, bei denen die Entsorgung im Vordergrund steht (z. B. Müllabfuhr).[3] Etwas anderes gilt, wenn die Entsorgung als Nebenleistung zur Hauptleistung anzusehen ist.

Verwaltergebühren

Handwerkerleistungen, die im Regelfall nur von Fachkräften durchgeführt werden können, fallen nicht unter den Begriff der haushaltsnahen Dienstleistung[4], sondern zu den nach § 35a Abs. 3 EStG begünstigten Handwerkerleistungen.[5] Diese Ausgrenzung kann von Bedeutung sein, wenn der Höchstbetrag für die Handwerkerleistungen überschritten ist.

[1] BMF, Schreiben v. 9.11.2016, Anlage 1 BStBl 2016 I S. 1213.
[2] BMF, Schreiben v. 9.11.2016, Anlage 1, BStBl 2016 I S. 1213.
[4] BFH, Urteil v. 1.2.2007, VI R 77/05, BStBl 2007 II S. 760.

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