Rechtslage bei Minijobs

Die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich um 20 % der Aufwendungen

  • höchstens 510 EUR für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um eine geringfügige Beschäftigung i. S. d. § 8a SGB IV handelt[1] und für
  • andere haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen maximal 4.000 EUR.[2]

Die Höchstbeträge werden auch dann ungekürzt gewährt, wenn die Voraussetzungen nur für weniger als 12 Monate erfüllt sind und die Aufwendungen in dem kürzeren Zeitraum entsprechend hoch sind.

 
Praxis-Beispiel

Keine Kürzung des Höchstbetrags

A beschäftigt in seinem Haushalt in den Monaten Februar bis Oktober 2021 eine Haushaltshilfe, die bei der Minijob-Zentrale angemeldet ist. Sie bekommt monatlich 450 EUR. Die Steuerermäßigung für A beträgt 20 % von 3.600 EUR, höchstens 510 EUR. Eine Kürzung des Höchstbetrags von 510 EUR wird nicht vorgenommen.

Begriff "haushaltsnah"

Der Begriff "haushaltsnah" verlangt eine Tätigkeit, die einen engen Bezug zum Haushalt hat. Zu den haushaltsnahen Tätigkeiten gehören z. B.

  • die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt,
  • die Reinigung der Wohnung des Steuerpflichtigen,
  • die Gartenpflege,
  • die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern und
  • von kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen.[3]

Nicht darunter fallen

  • die Erteilung von Unterricht (z. B. Nachhilfe-, Klavier- oder Sprachunterricht),
  • die Vermittlung besonderer Fähigkeiten,
  • sportliche und andere Freizeitbetätigungen[4] sowie
  • personenbezogene Dienstleistungen (z. B. Friseur- oder Kosmetikleistungen, sofern es sich nicht um Pflege- und Betreuungsleistungen handelt).[5]

Beschäftigungsverhältnisse

Ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis liegt vor, wenn der Steuerpflichtige jemanden eingestellt hat, der haushaltsnahe Tätigkeiten für ihn verrichtet. Der Steuerpflichtige ist Arbeitgeber dieser Person. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften ist nicht der einzelne Wohnungseigentümer, sondern die Gemeinschaft Arbeitgeber.

Beschäftigungsverhältnisse im EU-Raum

Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen im Sinne des § 35a Abs. 1 EStG in nicht inländischen Haushalten müssen die Sozialversicherungsbeiträge ausschließlich vom Arbeitgeber an die Sozialversicherung entrichtet werden.[6] Das monatliche Arbeitsentgelt darf 450 EUR nicht übersteigen.

Bei allen anderen Beschäftigungsverhältnissen i. S. d. § 35a Abs. 2 Satz 1 Alternative 1 EStG müssen die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an die Sozialversicherung in dem jeweiligen Staat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums entrichtet werden.[7]

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