Sind die Aufwendungen vorrangig als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, kommt eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG nur für die Beträge in Betracht, welche bei den Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen nicht oder nicht voll berücksichtigt werden können.

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