Anspruchsberechtigt ist ein Steuerpflichtiger, wenn er entweder

  • bei haushaltsnahen Dienstleistungen bzw. bei Handwerkerleistungen Auftraggeber oder
  • bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen Arbeitgeber ist.[1]

Das kann der Eigentümer einer selbstgenutzten Wohnung oder eines eigenen Hauses, aber auch ein Mieter sein.

Wohnungseigentümergemeinschaften

Besteht ein Beschäftigungsverhältnis zu einer Wohnungseigentümergemeinschaft oder ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft (oder deren Verwalter) Auftraggeber, kann der einzelne Wohnungseigentümer, der die Wohnung selbst bewohnt, die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen, wenn die folgenden formellen Voraussetzungen erfüllt sind:

In der Jahresabrechnung

  • werden die im Kalenderjahr unbar gezahlten Beträge nach den begünstigten haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen jeweils gesondert aufgeführt.
  • wird der Anteil der steuerbegünstigten Kosten ausgewiesen.
  • wird der Anteil mit jedem Wohnungseigentümer individuell abgerechnet.

Ist durch die WEG ein Verwalter eingesetzt, kann dieser jedem Wohnungseigentümer seinen Aufwandsanteil i. S. d. § 35a EStG gesondert bescheinigen, wenn er die Aufwendungen nicht in der Jahresabrechnung berücksichtigt hat.

 
Hinweis

Mini-Jobber bei WEG

Wird eine haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis begründet, ist auch dieses Jobverhältnis begünstigt.

Mieter

Mieter einer Wohnung können die Steuerermäßigung unter den gleichen Voraussetzungen beanspruchen wie Wohnungseigentümer, wenn die zu zahlenden Nebenkosten Beträge für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, für haushaltsnahe Dienstleistungen oder für handwerkliche Tätigkeiten umfassen und der Anteil an diesen Aufwendungen entweder aus der Jahresabrechnung hervorgeht oder durch eine Bescheinigung des Vermieters bzw. seines Verwalters nachgewiesen wird.[2]

Unentgeltlich überlassene Wohnung

Auch ein Steuerzahler, der eine ihm unentgeltlich überlassene Wohnung nutzt, kann in gleicher Weise die Steuerermäßigungen nach § 35a EStG in Anspruch nehmen wie ein Mieter, wenn er die entsprechenden Aufwendungen getragen hat und entsprechend nachweisen kann.[3] Dabei spielt es keine Rolle, ob die Überlassung dinglich gesichert ist (z. B. Nießbrauch) oder nicht.

Erbe als Anspruchsberechtigter

Hat der Steuerpflichtige die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung geerbt, kann er die durch den Erblasser veranlassten Steuerermäßigungen nach § 35a EStG in Anspruch nehmen. Dies gilt vor allem dann, wenn der Erbe die Rechnungen bezahlen musste.[4]

 
Praxis-Beispiel

Kostenübernahme durch den Erbe

A erbt im Januar 2021 die Wohnung seiner im November 2020 verstorbenen Mutter. Noch zu Lebzeiten hatte die Mutter Renovierungsarbeiten für die von ihr zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in Auftrag gegeben. Die Handwerkerrechnung (Arbeits- und Fahrtkosten) von 5.000 EUR zahlte sie aufgrund ihres Todes nicht mehr. Der Sohn zahlte im Februar 2021 die Rechnung und zog selbst in die Wohnung ein.

Der Sohn kann im Jahr 2021 20 % von 5.000 EUR = 1.000 EUR als Steuerermäßigung nach § 35a EStG geltend machen.

Im Todesfall des Mieters tritt der Erbe als Rechtsnachfolger in die Rechte und Pflichten des Mietvertrags ein. In solchen Fällen kann unterstellt werden, dass der Erbe in der Wohnung des Vormieters bis zur endgültigen Abwicklung des Mietverhältnisses einen Haushalt unterhält. Die Kosten für die Renovierungsarbeiten sind demnach vom Erben steuerlich absetzbar, und zwar auch dann, wenn er nur mittelbarer Auftraggeber der Leistung ist, weil der Vermieter die Renovierung auf Kosten des Erben veranlasst.[5]

Heimbewohner

Auch Bewohner eines Altenheims, eines Altenwohnheims, eines Pflegeheims oder eines Wohnstiftes können die Steuervergünstigung nach § 35a EStG unter bestimmten Voraussetzungen in Anspruch nehmen.

Arbeitgeber-Pool

Schließen sich mehrere Steuerpflichtige als Arbeitgeber für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis zusammen (sog. Arbeitgeber-Pool), kann jeder Steuerpflichtige die Steuerermäßigung für seinen Anteil an den Aufwendungen in Anspruch nehmen, wenn für die an dem Arbeitgeber-Pool Beteiligten eine Abrechnung über die im jeweiligen Haushalt ausgeführten Arbeiten vorliegt.[6]

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