Überblick

Nach § 35 Abs. 4 EStG kann die Steuerermäßigung nach dessen Abs. 3 nur in Anspruch genommen werden, wenn die Handwerkerleistung in einem in der EU oder dem EWR liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt oder erbracht wird.

Was die Steuerverwaltung unter "im Haushalt" versteht

Nach einem BMF-Schreiben (vom 9.11.2016, IV C 8 - S 2296 - b/07/10003 :008) ist unter einem Haushalt i. S. d. § 35a EStG die Wirtschaftsführung mehrerer zusammenlebender Personen oder einer einzelnen Person in einer Wohnung oder in einem Haus einschließlich des dazu gehörenden Grund und Bodens zu verstehen.

Auch für eine dem Steuerpflichtigen unentgeltlich überlassene Wohnung, kann in gleicher Weise wie bei einem Mieter die Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Anspruch genommen werden, wenn er die entsprechenden Aufwendungen getragen hat und entsprechend nachweisen kann. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Überlassung dinglich gesichert ist (z. B. Nießbrauch) oder nicht.

Das Problem: Unentgeltlich überlassene Wohnung

Der Kläger meldete sich im Juni 2017 im Wohnhaus seiner Mutter mit Nebenwohnsitz an und zahlte der Mutter die anteiligen Nebenkosten für diese Wohnung. In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2017 machte der Kläger Handwerkerleistungen (Dacheindeckung am Wohnhaus der Mutter) nach § 35a EstG geltend und legte entsprechende Rechnungen vor, welche er auch per Banküberweisungen bezahlt hat. Das Finanzamt berücksichtigte die Handwerkerleistungen nicht, da es sich bei dem Objekt um Eigentum der Mutter handele.

Dagegen legte der Kläger Einspruch ein, den das Finanzamt als unbegründet zurückwies. Mit seiner Klage trägt der Kläger vor, dass er im Jahr 2017 einen eigenen Haushalt als Mieter im 2. OG im Haus seiner Mutter geführt habe und daher Anspruch auf die Steuerermäßigung habe.

Keine Verpflichtung für eine Dachsanierung

Obwohl das Dach des Wohnhauses der Mutter einen räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der vom Kläger bewohnten Wohnung im Dachgeschoss bilde, hat das Finanzgericht (FG) die Klage als unbegründet zurückgewiesen, da das FG nicht davon überzeugt war, dass der Kläger die Aufwendungen, die er geltend macht, auch tatsächlich hatte (Sächsisches FG, Urteil v. 16.12.2020, 2 K 157/20). Dies beruhe zunächst darauf, dass die Aufwendungen dem ganzen Haus zugute gekommen und er als Mieter nicht verpflichtet gewesen sei, diese Aufwendungen zu leisten.

Zudem habe er nicht das ganze Haus als seinen Haushalt bewohnt, sondern nur einen Teil. Da der Kläger – wie er vortrage – nicht in einem Mietverhältnis dort gewohnt habe, sondern unentgeltlich, bestand für ihn keine Verpflichtung, für eine Sanierung des Daches aufzukommen.

Schenkungsweise Zuwendung oder Miete

Dies habe er offenbar für seine Mutter getan, ihr also schenkungsweise etwas zugewendet. Anderes habe der Kläger nicht glaubwürdig dargetan. Insbesondere fehle es am Vortrag und Beweisantritt, auf welcher rechtlichen Vereinbarung mit seiner Mutter er die Dachsanierung veranlasst haben will. Dabei sei zu beachten, dass eine solche Vereinbarung den Anforderungen genügen muss, die fremde Dritte miteinander geschlossen hätten, weil hier nahe Angehörige beteiligt seien. Ein Mieter hätte ohne bindende rechtliche Vereinbarung keine Sanierung des von ihm gemieteten Objekts vorgenommen, ohne sich vom Vermieter vorher bezüglich einer Gegenleistung abzusichern.

Sollte es sich – entgegen dem Vortrag des Klägers – bei den Kosten für die Dachsanierung doch um Miete gehandelt haben, da er monatlich Zahlungen an seine Mutter mit dem Betreff "Miete" geleistet habe, hatte er jedenfalls im steuerlichen Sinn keinen Aufwand im Hinblick auf die Handwerkerleistungen, denn dann wäre die Zahlung kein Werklohn, sondern Miete. Die Aufwendungen für die Sanierung wären für die Mutter des Klägers Werbungskosten, die gemäß § 35a Abs. 5 Satz 1 EStG vom Abzug ausgeschlossen seien.

Revisionsverfahren beim BFH anhängig

Nachdem das FG die Revision nicht zugelassen hatte, hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und damit Erfolg gehabt (Az. beim BFH VI R 23/21). Der BFH muss nun folgende Fragen klären:

Fordert § 35a EStG für den Abzug von Handwerkerleistungen, dass die Leistungen zugunsten eines Wirtschaftsguts erbracht werden, das im (wirtschaftlichen) Eigentum des Steuerpflichtigen steht oder an dem der Steuerpflichtige ein (obligatorisches) Nutzungsrecht hat (hier: durch Steuerpflichtigen beauftragte und gezahlte Dachsanierung für eigenen im Obergeschoss des Hauses seiner Mutter geführten Haushalt)?

Ist eine Verpflichtung zur Tätigung der Aufwendungen Voraussetzung für die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG?

Tipp zu unentgeltlich überlassenen Wohnungen

Wenn auch bei dem vom Sächsischen FG entschiedenen Fall wegen des ungewöhnlichen Sachverhalts die Erfolgsaussichten der Revision nach Auffassung des Verfassers gering sein dürften, sollte in Fällen von Handwerkerleistungen in unentgeltlich überlassenen Wohnungen, in gleicher Weise wie bei einem Mieter unter Hinweis auf das BMF Schreiben v...

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