Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten je Kalendertag der Inanspruchnahme eine Zuzahlung i. H. v. 10 % der Kosten, mindestens 5 EUR und höchstens 10 EUR; allerdings nicht mehr als die tatsächlichen täglichen Kosten. Die Zuzahlung erhebt die Krankenkasse.
Bei der Haushaltshilfe als Sachleistung errechnet sich die Zuzahlung aus den täglichen Kosten der erbrachten Haushaltshilfe. Die Höhe wird rückwirkend aus der Rechnung des Leistungserbringers ermittelt und dem Versicherten in Rechnung gestellt.
Zuzahlung bei Sachleistung
Die Versicherte (38 Jahre) hat Anspruch auf Haushaltshilfe vom 8.1. bis 12.1.2024. Die Haushaltshilfe wird von der Diakonie (Vertragspartner) erbracht. Sie stellt für diese Zeit der Krankenkasse die Kosten i. H. v. 1.007,81 EUR (Vertragspreise) in Rechnung.
Berechnung der Zuzahlung
- Tägliche Kosten
1.007,81 EUR : 5 Tage = 201,56 EUR - Zuzahlung
201,56 EUR x 10 % = 20,16 EUR > 10 EUR
10 EUR x 5 Tage = 50 EUR
Die Krankenkasse übernimmt den kompletten Rechnungsbetrag i. H. v. 1.007,81 EUR und stellt der Versicherten die Zuzahlung i. H. v. 50 EUR in Rechnung.
Die Zuzahlung ist auch bei der selbst beschafften Haushaltshilfe zu leisten. Hier behält die Krankenkasse 10 % der Kosten, mindestens 5 EUR, höchstens 10 EUR je Kalendertag vom Erstattungsbetrag ein.[1]
Zuzahlung bei Kostenerstattung einer selbst beschafften Haushaltshilfe
Die Versicherte (36 Jahre) hat Anspruch auf Haushaltshilfe vom 8.1. bis 16.1.2024 jeweils montags bis freitags (= 7 Anspruchstage) von 8 Uhr bis 16 Uhr (= 8 Stunden). Die Haushaltsführung und Kinderbetreuung übernimmt die Mutter der Versicherten (Verwandte 2. Grades). Es entstehen Fahrkosten i. H. v. täglich 13,50 EUR.
Berechnung der Zuzahlung:
13,50 EUR x 10 % = 1,35 EUR < 5 EUR
5 EUR x 7 Tage = 35 EUR
Berechnung des Erstattungsbetrags:
13,50 EUR – 5 EUR = 8,50 EUR
8,50 EUR x 7 Tage = 59,50 EUR
Es werden die Kosten i. H. v. 59,50 EUR erstattet. Die Versicherte hat eine Zuzahlung i. H. v. insgesamt 35 EUR zu leisten.
Haushaltshilfe wegen Schwangerschaft/Entbindung oder während einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme
Bei Haushaltshilfe wegen Schwangerschaft oder Entbindung ist keine Zuzahlung zu leisten, da im § 24h SGB V ein Verweis auf die Zuzahlungsregelung des § 38 Abs. 5 SGB V fehlt.
Bei Haushaltshilfe aus Anlass einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme ist eine Zuzahlungspflicht allerdings gegeben.[2]
Berücksichtigung bei der Belastungsgrenze
Die geleisteten Zuzahlungen werden bei der Erreichung der Belastungsgrenze zu berücksichtigen.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen