Ist die Ersatzkraft mit dem Versicherten weder verwandt noch verschwägert, gehören grundsätzlich alle Kosten, die dem Versicherten für eine selbst beschaffte Ersatzkraft entstehen, zu den erstattungsfähigen Aufwendungen. Die Aufwendungen sind in angemessener Höhe und für eine angemessene Stundenzahl je Einsatztag zu erstatten.

Als angemessen werden bei einem 8-stündigen Einsatz die nachgewiesenen Aufwendungen bis zu einem täglichen Höchstbetrag von 2,5 % der monatlichen Bezugsgröße, gerundet auf den nächsten geraden EUR-Betrag, angesehen. Im Jahr 2024 beträgt der tägliche Höchstbetrag also 88 EUR (3.535 EUR x 2,5 % = 88,38 EUR ~ 88 EUR). Bei einem weniger als 8 Stunden täglich umfassenden Einsatz der Ersatzkraft ist als Höchstbetrag je Stunde ein Betrag von 11 EUR zugrunde zu legen.[1]

 
Praxis-Beispiel

Kostenerstattung einer selbst beschafften nicht verwandten/verschwägerten Ersatzkraft

Die Versicherte (35 Jahre alt) hat Anspruch auf Haushaltshilfe vom 8.1. bis 16.1.2024 jeweils montags bis freitags (= 7 Anspruchstage) von 12.30 bis 17.30 Uhr (= 5 Stunden). Die Haushaltsführung und Kinderbetreuung übernimmt die Nachbarin (nicht verwandt/verschwägert). Sie erhält für die komplette Zeit eine Vergütung i. H. v. 420 EUR.

Berechnung der Kostenerstattung:

  • Tägliche Kosten
    420 EUR : 7 Tage = 60 EUR
  • Täglicher Höchstbetrag
    11 EUR x 5 Std. = 55 EUR
  • Vergleich tägliche Kosten mit Höchstbetrag
    60 EUR > 55 EUR
  • Kostenerstattung
    55 EUR x 7 Tage = 385 EUR[2]
[2] Der Erstattungsbetrag ist noch um die gesetzliche Zuzahlung von 10 % der für die Leistungserbringung erstatteten Kosten, mindestens 5 EUR und höchstens 10 EUR je Kalender(Anspruchs)tag, zu mindern.

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