Der Begriff "schwere Krankheit" oder "akute Verschlimmerung einer Krankheit" wurde weder in der gesetzlichen Vorschrift noch in der Gesetzesbegründung näher konkretisiert. Es können aber folgende Fälle vorliegen:

  • schwere Operationen (z. B. Entlastung/Ruhigstellung einer unteren Extremität bei einer Bänderverletzung),
  • nach Operationen (z. B. Hüft-Totalendoprothese),
  • während bzw. nach bestimmten Therapien (z. B. starke körperliche Einschränkungen nach Strahlentherapie) oder
  • zwischen Krankenhausaufenthalt und stationärer Rehabilitation.[1]
 
Wichtig

Berücksichtigung des Gesamtkontexts

Bei der Beurteilung des Leistungsanspruchs sind die Anforderungen an die Krankheit nicht isoliert zu sehen, sondern in einer Gesamtbetrachtung mit den weiteren gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen (Unmöglichkeit der Weiterführung des Haushalts des Versicherten und evtl. ein im Haushalt lebendes Kind).

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