1.1.2.1 Bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres

Eine weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Haushaltshilfe ist, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.[1]

Als Kind in diesem Sinne kommt jedes auf Dauer im Haushalt lebende Kind in Betracht ohne Rücksicht darauf, ob es zum Versicherten rechtlich in einer Angehörigenbeziehung steht. Für den Anspruch ist ferner unerheblich, ob für das Kind eine Familienversicherung besteht.[2]

1.1.2.2 Kinder mit Behinderungen

Die altersmäßige Begrenzung gilt nicht für Kinder mit Behinderungen, die auf Hilfe angewiesen sind. Darunter fallen Kinder, die nicht nur vorübergehend für die gewöhnlich und regelmäßig wiederkehrenden Dinge des täglichen Lebens in erheblichem Umfang der Pflege oder Beaufsichtigung bedürfen.

Keine Behinderung für sich allein gesehen ist

  • unterdurchschnittliche Begabung,
  • Unkonzentriertheit,
  • Nervosität,
  • Labilität sowie
  • ein Rückstand der geistigen Entwicklung.

Ebenso sind akute Erkrankungen eines Kindes nicht als Behinderung anzusehen. Sie führen nicht zu einer Aufhebung der Altersgrenze.

Die Aufhebung der Altersgrenze gilt für Kinder mit Behinderungen, bei denen die Behinderung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, bei Schul- oder Berufsausbildung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.[1]

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