1. Stellenveranschlagungen sowie Bindung an Stellenpläne, Stellenübersichten und Bedarfsnachweise

 

(1) Das Finanzministerium ist ermächtigt, neue Stellen in der jeweils erforderlichen Besoldungsgruppe auszubringen für

 

1.

von ihren dienstlichen Tätigkeiten zu mindestens 50 vom Hundert freigestellte Vertrauensleute der Schwerbehinderten,

 

2.

Beamtinnen und Beamte oder Richterinnen und Richter, die für die Dauer von mehr als einem Jahr nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), zugewiesen werden, sofern für das Land hierdurch keine zusätzlichen finanziellen Belastungen entstehen,

 

3.

Beamtinnen und Beamte oder Richterinnen und Richter, die für die Dauer von mehr als einem Jahr als nationale Sachverständige bei Einrichtungen der Europäischen Union eingesetzt und zu diesem Zweck zugewiesen oder unter Fortzahlung der Bezüge beurlaubt werden,

 

4.

Beamtinnen und Beamte oder Richterinnen und Richter, die für die Dauer von mehr als einem Jahr für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erweiterung der Europäischen Union zu anderen Dienstherren oder öffentlichen Einrichtungen abgeordnet, zugewiesen oder unter Fortzahlung der Bezüge beurlaubt werden, sofern die Dienstbezüge in voller Höhe erstattet werden,

 

5.

Beamtinnen und Beamte oder Richterinnen und Richter, die für die Dauer von mehr als einem Jahr zu Hilfeleistungen bei öffentlichen Einrichtungen in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt oder Thüringen abgeordnet oder beurlaubt werden. In Fällen, in denen eine Wahrnehmung der Aufgaben der abgeordneten oder beurlaubten Beamtinnen und Beamten oder Richterinnen und Richter durch nichtbeamtete Ersatzkräfte gesetzlich ausgeschlossen ist, sowie bei Abordnungen mit dem Ziele der Versetzung kann bei einem unabweisbaren Bedarf eine Stelle auch bei Abordnungen oder Beurlaubungen von einem Jahr und weniger ausgebracht werden.

Die Stellen erhalten den Vermerk "künftig wegfallend nach Fortfall der Freistellungs-, Zuweisungs-, Abordnungs- bzw. Beurlaubungsvoraussetzungen". Entfallen diese Voraussetzungen, so sind die Beamtinnen und Beamten oder Richterinnen und Richter in eine freie oder die nächste frei werdende Stelle ihrer Besoldungsgruppe bei ihrer Verwaltung oder ihrem Gericht einzuweisen. Mit der Einweisung entfällt die als "künftig wegfallend"ausgebrachte Stelle. Sofern durch die Ausbringung der Stellen die Gesamtzahl der besetzbaren Stellen und die Summe der Personalausgaben im jeweiligen Einzelplan nicht erhöht werden, gelten die Stellen bei Eintritt der Voraussetzungen nach Satz 1 Nrn. 1 bis 5 als ausgebracht.

 

(2) Für von ihren dienstlichen Tätigkeiten nach dem Niedersächsischen Personalvertretungsgesetz freigestellte Personalratsmitglieder können Stellen durch Ausbringung von Haushaltsvermerken bereitgestellt werden. Für zu mindestens 50 vom Hundert freizustellende Personalratsmitglieder gelten neue Stellen mit entsprechendem Haushaltsvermerk als ausgebracht, wenn sich dadurch die Gesamtzahl der besetzbaren Stellen und die Summe der Personalausgaben im jeweiligen Einzelplan nicht erhöhen. Die personalbewirtschaftenden Dienststellen sind ermächtigt, bei einem Wechsel der Person des freigestellten Personalratsmitglieds die ausgebrachte Stelle auch dann mit dem neu freigestellten Personalratsmitglied zu besetzen, wenn dieses einer anderen Besoldungsgruppe angehört; im nächsten Haushaltsplan ist die Stelle wieder in der jeweils erforderlichen Besoldungsgruppe auszubringen.

2. Ausnahmen zu den §§ 17 und 49 LHO sowie Nummer 1 dieser Bestimmungen

 

(1) Nicht besetzt werden dürfen

 

1.

Stellen des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 sowie der Besoldungsgruppen A 14 und höher mit Beamtinnen oder Beamten der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 und der Besoldungsgruppe A 13, die sich nicht im zweiten Einstiegsamt befinden, es sei denn, dass die Beamtin oder der Beamte

 

a)

die Bildungsvoraussetzungen für eine Einstellung im zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 erfüllt oder

 

b)

sich in einer Qualifizierung im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 3 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung (NLVO) vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118) oder einer entsprechenden laufbahnrechtlichen Bestimmung befindet oder diese erfolgreich abgeschlossen hat, sowie

 

2.

Stellen des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 sowie der Besoldungsgruppen A 7 und höher mit Beamtinnen oder Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 und der Besoldungsgruppe A 6, die sich nicht im zweiten Einstiegsamt befinden, es sei denn, dass die Beamtin oder der Beamte sich in einer Qualifizierung im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 2 NLVO oder einer entsprechenden laufbahnrechtlichen Bestimmung befindet oder diese erfolgreich abgeschlossen hat.

Satz 1 gilt nicht für die Besetzung von Stellen mit Beamtinnen und Beamten in der Laufbahn der Fachrichtung Bildung.

 

(2) Abweichend von Absatz 1 und § 49 Abs. 3 LHO können Stellen, die in das ...

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