Kurzbeschreibung

Die Wohnungseigentümer möchten in der Eigentümerversammlung über die Einführung des Lastschriftverfahrens beschließen. Diese Vorlage dient als Grundlage für eine Beschlussformulierung. Daneben wird dem Verwalter eine Mehraufwandspauschale im Fall der Nichtteilnahme eines Eigentümers am Lastschrifteinzug zugestanden.

Vorbemerkung

Wie der Wohnungseigentümer seiner Verpflichtung zur Entrichtung des Hausgelds nachkommt, obliegt zunächst seiner Entscheidung. Da § 28 Abs. 3 WEG den Wohnungseigentümern jedoch die grundsätzliche Kompetenz einräumt, über die Art und Weise von Zahlungen mehrheitlich zu beschließen, können die Wohnungseigentümer darüber entscheiden, dass die Wohnungseigentümer am Lastschriftverfahren (seit 1. Februar 2014 "SEPA (Single Euro Payments Area)-Verfahren") teilzunehmen haben.

Problematischer und wohl zu verneinen ist die Frage, ob die Wohnungseigentümer auch zur Teilnahme am Abbuchungsverfahren beschlussweise verpflichtet werden können.[1] Im Unterschied zum Lastschriftverfahren können die Wohnungseigentümer nämlich beim Abbuchungsverfahren keine in der Vergangenheit erfolgten und zu Unrecht getätigten Zahlungen widerrufen und rückgängig machen.

Mehraufwandspauschale für den Verwalter

Über die Verpflichtung zur Teilnahme am Lastschriftverfahren hinaus ist den Wohnungseigentümern zwar keine ausdrückliche Beschlusskompetenz über die Einführung von Mehraufwandspauschalen bei sich weigernden Wohnungseigentümern eingeräumt, wie dies noch auf Grundlage des nicht mehr geltenden § 21 Abs. 7 WEG a. F. der Fall war. Allerdings entsteht für Verwalter ein Zusatzaufwand wegen der Überprüfung der Zahlungseingänge, weshalb diese in ihren Verwalterverträgen auch regelmäßig entsprechende Sonderhonorare regeln. Auf Grundlage des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG können die Wohnungseigentümer beschließen, dass diejenigen Wohnungseigentümer exklusiv mit den Verwaltergebühren belastet werden, die den Zusatzaufwand durch ihre Nichtteilnahme am Lastschriftverfahren verursacht haben. Die Höhe der Mehraufwandspauschale muss sich selbstverständlich innerhalb der Grenzen ordnungsmäßiger Verwaltung bewegen. Unabhängig von der Höhe des Hausgelds dürften 5 EUR unbedenklich sein.[2] Dies jedoch nicht pro Buchungsvorgang, sondern als monatlicher Höchstbetrag.[3]

[1] Ablehnend insoweit auch Spielbauer in Spielbauer/Then, WEG, 2. Auflage, § 21 Rn. 77.
[3] LG Karlsruhe, a. a. O.

Lastschriftverfahren

TOP XX Hausgeldzahlung im Lastschriftverfahren

Die Wohnungseigentümer sind verpflichtet, dem Verwalter ein Lastschriftmandat für die laufenden monatlichen Hausgeldvorauszahlungen zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu erteilen. Einzug und Abbuchung erfolgen entsprechend der bisher geltenden Hausgeldvorauszahlungen jeweils im Voraus am dritten Werktag eines Kalendermonats. Alle Lastschrifteinzüge erfolgen ausschließlich auf das Gemeinschaftskonto.

Für den Fall, dass dem Verwalter bis zum ______ seitens einzelner Wohnungseigentümer ein entsprechendes Lastschriftmandat nicht erteilt ist, wird eine monatliche Mehraufwandspauschale in Höhe von ___ EUR bis zur Erteilung des Mandats an den Verwalter erhoben. Zur Zahlung dieser Pauschale ist der Wohnungseigentümer verpflichtet, der am Lastschriftverfahren nicht teilnimmt. Die entsprechende Belastung mit der Mehraufwandspauschale erfolgt im Rahmen der Jahreseinzelabrechnung.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen: _____

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

______________

Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.

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