Hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen Titel erstritten, sollte der Verwalter oder ein für das Hausgeldverfahren eingeschalteter Rechtsanwalt den Hausgeldschuldner unverzüglich unter Fristsetzung zur Zahlung auffordern werden und ihm zugleich die Zwangsvollstreckung androhen.

Fordert der Rechtsanwalt mit einem Zwangsvollstreckungsauftrag zur Zahlung des titulierten Betrags unter Androhung der Zwangsvollstreckung auf, entsteht hierdurch die 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG.[1] Es handelt sich um eine bereits zur Zwangsvollstreckung gehörende und diese vorbereitende Tätigkeit, die nicht mehr mit den Gebühren des Erkenntnisverfahrens abgegolten ist. Bleibt die Zahlungsaufforderung ganz oder teilweise erfolglos und wird deshalb anschließend ein Vollstreckungsauftrag erteilt, bilden die Zahlungsaufforderung sowie der Vollstreckungsauftrag dieselbe Angelegenheit. Im Verfahren über die beantragte Vollstreckungsmaßnahme entsteht die Verfahrensgebühr Nr. 3309 VV RVG damit nicht erneut. Ist allerdings noch kein Vollstreckungsauftrag erteilt, ist die einfache Zahlungsaufforderung für den Prozessbevollmächtigten des Erkenntnisverfahrens gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 9 und 12 RVG mit den Gebühren des Rechtszugs[2] abgegolten.

 

Musterschreiben: Androhung der Zwangsvollstreckung

Herrn/Frau/Firma

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Wohnungseigentümergemeinschaft ______________

Androhung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des AG _________, Az. _________

Sehr geehrte/r _____________,

in der oben genannten Angelegenheit hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ein Urteil vor dem _________ [Gericht] gegen Sie erwirkt, das nunmehr Rechtskraft erlangt hat. Ich fordere Sie namens der von mir vertretenen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer __________ auf, bis zum

_________

folgende Beträge auf das Konto bei der _____-Bank, IBAN _________ BIC ____________ zu zahlen:

_________ EUR.

Kommen Sie dieser Aufforderung nicht nach, bin ich leider gezwungen, gegen Sie die Zwangsvollstreckung einzuleiten. Ich weise darauf hin, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen mit erheblichen weiteren Kosten verbunden sind, die Sie als Schuldner zu tragen haben.

Die Pfändung von Wertgegenständen, die Pfändung Ihres Girokontos oder die Versteigerung Ihres Wohnungseigentums sind mit Unannehmlichkeiten verbunden, die sich vermeiden lassen. Sicherlich sind auch Sie daran interessiert, dass weder unnötige weitere Kosten zu den bereits vorhandenen geschuldeten Beträgen hinzukommen, noch, dass Ihr Zahlungsverkehr durch eine Kontenpfändung beeinträchtigt wird oder Besuche des Gerichtsvollziehers nötig sind. Bitte berücksichtigen Sie auch, dass wir im Rahmen einer Vollstreckung ggf. Drittschuldner in Anspruch nehmen können, also Personen, die Zahlungen an Sie zu leisten haben, z. B. Ihren Arbeitgeber oder Ihre Bank. Diese würden insoweit unangenehmerweise ebenfalls in diese Angelegenheit einbezogen.

Nach fruchtlosem Fristablauf sind wir gehalten, umgehend Vollstreckungsmaßnahmen in die Wege zu leiten.

Mit freundlichen Grüßen

Verwalter bzw. Rechtsanwalt

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