Praxis-Beispiel

Fristberechnung

Erfolgt die Zustellung des Urteils am 2. Februar, läuft die Frist zur Begründung der Berufung am 2. April um 24 Uhr ab. Bei der Berufungsbegründungsfrist handelt es sich im Gegensatz zur Berufungsfrist des § 517 ZPO nicht um eine sog. "Notfrist". D. h., die Frist zur Begründung der Berufung kann auf entsprechenden Antrag hin verlängert werden, diejenige zur Einlegung der Berufung nicht. Der Antrag auf Fristverlängerung muss begründet werden und einen Zeitpunkt enthalten, bis wann die Frist verlängert werden soll. Die Gründe für die Fristverlängerung sind im Antrag glaubhaft zu machen (z. B. Arbeitsüberlastung des Prozessbevollmächtigten, Vergleichsverhandlungen, Urlaub etc.).

Die Berufungsbegründung muss enthalten:

  • die Berufungsanträge,
  • die Berufungsgründe,
  • die Angabe neuer Tatsachen,
  • Beweismittel und Beweiseinreden,
  • die eigenhändige Unterschrift des Prozessbevollmächtigten,
  • den Wert des Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt.[1]

Mit den Berufungsanträgen wird erklärt, in welchem Umfang das Urteil angefochten bzw. welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils angestrebt werden.[2] Wird erklärt, dass das Urteil in vollem Umfang angefochten wird, wird das gesamte Vorbringen der 1. Instanz wiederholt. In der Berufungsbegründung muss sich der Berufungskläger mit den Gründen des angefochtenen Urteils einzelfallbezogen auseinandersetzen. Es können neue Tatsachenbehauptungen, neue Beweismittel und neue Argumente vorgebracht werden. Zu beachten ist aber, dass das Vorbringen neuer Tatsachen nur in engen Grenzen zulässig ist.

 

Muster: Berufungsschriftsatz (Begründung)

An das Landgericht ________

_______________

_______________

 
In dem Rechtsstreit

der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ____________-Straße Nr. ____ (PLZ, Ort),

vertreten durch den Verwalter ____________ (Name), ______________ (Straße, PLZ, Ort)

- Klägerin/ Berufungsklägerin -

Prozessbevollmächtigter: ____________ (Name), ______________ (Straße, PLZ, Ort)

gegen

____ (Name), wohnhaft ______________ (Straße, PLZ, Ort)

– Beklagter / Berufungsbeklagter –

Prozessbevollmächtigter des 1. Rechtszugs: ____________ (Name), ______________ (Straße, PLZ, Ort)

Aktenzeichen 1. Instanz: ____________

Namens und in Vollmacht des Berufungsklägers begründe ich die Berufung und beantrage:

Unter Abänderung des am ______ verkündeten Urteils des Amtsgerichtes _________ wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin ______ EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem ______ zu zahlen.

 
Begründung

Die angegriffene Entscheidung, die in vollem Umfang angegriffen wird, beruht auf einer Rechtsverletzung. Das Amtsgericht hat verkannt, dass die vom Beklagten erhobene Einwendung im Rahmen einer Hausgeldklage nicht zu berücksichtigen ist. Ohne den Verfahrensfehler wäre der Klage stattzugeben gewesen.

Der Beklagte ist Wohnungseigentümer der Wohnungseigentumsanlage _________-Straße Nr.___, [PLZ, Ort]. Er ist Miteigentümer der Wohnungseigentumsrechte Nr. ___ und Nr. ___. Der Beklagte schuldet der Klägerin insgesamt ______ EUR Hausgeld. Für die Zusammensetzung dieser Forderung wird auf die Klageschrift, dort Seite ___, Bezug genommen. Diese Verbindlichkeit ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Beklagte wendet gegen die Klage (allein) ein, die Beschlüsse über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den Rücklagen, zur Einforderung von Nachschüssen und zu der Sonderumlage, widersprächen einer ordnungsmäßigen Verwaltung.

Der Beklagte ist mit dieser Einwendung, auf die sich das angegriffene Urteil und die Klageabweisung stützt, ausgeschlossen. Selbst dann, wenn die jeweiligen Beschlüsse nicht ordnungsmäßig wären, wären sie nach ihrer Rechtsnatur und nach den allgemeinen Grundsätzen für das Gericht und den Beklagten bindend (vgl. etwa BGH, Urteil v. 15.2.2019, V ZR 71/18, Rn. 11; BGH, Urteil v. 4.4.2014, V ZR 167/13, Rn. 6).

Einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter stehen keine Gründe entgegen. Beglaubigte und einfache Abschrift sind beigefügt.

Rechtsanwalt/Rechtsanwältin

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