Ist der Antrag vollständig und fehlerfrei, wird auf seiner Grundlage nach § 692 ZPO ein sogenannter Mahnbescheid erlassen. In diesem Mahnbescheid wird dem Hausgeldschuldner mitgeteilt, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen ihn eine Zahlungsforderung – einschließlich Kosten und Zinsen – erhebt. Gleichzeitig wird der Hausgeldschuldner vom Gericht aufgefordert, entweder den Anspruch binnen 2 Wochen zu erfüllen, falls er anerkannt wird, oder beim Mahngericht schriftlich Widerspruch einzulegen für den Fall, dass der Antragsgegner das Bestehen der Forderung bestreitet.

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