In Zeile 45 ist das sachlich und örtlich zuständige Prozessgericht anzugeben, an das das Verfahren abgegeben wird, wenn der Antragsgegner Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegt. In dem Kästchen am Zeilenbeginn ist die Schlüsselnummer des sachlich zuständigen Gerichtes anzugeben. Sachlich zuständig ist das Amtsgericht. Örtlich ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück/die Wohnungseigentumsanlage liegt (ausschließliche Gerichtszuständigkeit!). Es ist also weder das Wohnsitzgericht des Antragstellers noch das des Antragsgegners – soweit es von der Adresse der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abweicht – maßgebend.

Hat ein Wohnungseigentümer seinen ständigen Wohnsitz im Ausland, ist für die Klage auf Zahlung rückständigen Hausgeldes dennoch die Zuständigkeit des Amtsgerichtes am Ort der Wohnungseigentumsanlage gegeben.[1] Geht es aber speziell um den Erlass eines europäischen Mahnbescheids gegen einen Wohnungseigentümer mit ausländischem Wohnsitz, ist für ganz Deutschland das Amtsgericht Berlin-Wedding für den Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls zuständig. Die Kontaktdaten des Gerichts lauten: Amtsgericht Wedding, 13343 Berlin.

In Zeile 45 rechts kann durch entsprechendes Ankreuzen der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gestellt werden. Das ist dann erforderlich, wenn der Antragsgegner Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegt. Legt der Antragsgegner Widerspruch ein, wird der Rechtsstreit an das zuständige Prozessgericht abgegeben. Die Abgabe durch das Mahngericht erfolgt grundsätzlich aber erst dann, wenn die Gebühr für das Mahnverfahren und die Prozesskosten für das streitige Verfahren vollständig bezahlt sind – die erforderlichen Prozesskosten werden dem Antragsteller vom Mahngericht mitgeteilt.

[1] OLG Frankfurt a. M., Beschluss v. 8.2.2005, 20 W 321/01, OLGR Frankfurt 2005 S. 734; LG Frankfurt, Urteil v. 25.3.2014, 2-09 S 63/12. Siehe auch EuGH, Urteil v. 8.5.2019, C-25/18, NZM 2019 S. 435.

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