Ist eine rechtsfähige Außen-GbR, eine OHG oder KG Wohnungseigentümerin, haften neben der Gesellschaft die (persönlich haftenden) Gesellschafter gemäß § 128 HGB akzessorisch für die Beitragsverpflichtungen.[1]

Ist eine 2-Personen-GbR Wohnungseigentümerin und tritt einer der beiden Gesellschafter aus der GbR aus, so geht das Wohnungseigentum durch Anwachsung gemäß § 738 BGB analog auf den letztverbleibenden Gesellschafter über, wenn dieser das Unternehmen allein fortführt. Der ausgeschiedene Gesellschafter haftet gemäß § 736 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 160 HGB für sämtliche Beitragsverpflichtungen, die innerhalb von 5 Jahren nach seinem Ausscheiden aus der GbR beschlossen werden.[2] Die Nachhaftung des Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die zum Zeitpunkt seines Ausscheidens Wohnungseigentümerin ist, erstreckt sich auf Beitragspflichten, die auf nach seinem Ausscheiden von den Wohnungseigentümern gefassten Beschlüssen beruhen; auch insoweit handelt es sich um Altverbindlichkeiten i. S. v. § 160 Abs. 1 Satz 1 HGB.[3]

Voraussetzung ist, dass beim Ausscheiden der Rechtsgrund für den geltend gemachten Anspruch gelegt ist. Rechtsgrund für das Hausgeld ist das gesetzliche Schuldverhältnis zwischen den Wohnungseigentümern.[4] Der Lauf der Nachhaftungsfrist beginnt grundsätzlich mit der positiven Kenntnis des Verwalters von dem Ausscheiden des GbR-Gesellschafters aus der Gesellschaft.[5]

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