Zu den baurechtlichen Anforderungen gehört in erster Linie, dass für die genannten Einzelraum-Feuerungsanlagen, die zusätzlich zu einer zentralen Heizungsanlage in Betrieb genommen werden, der Anschluss an einen eigenen Schornstein erforderlich ist. Der Anschluss an den Abgaskamin oder das Abgasrohr einer zentralen Heizungsanlage ist nach den Landesbauordnungen nicht erlaubt.

 
Wichtig

Vorgeschriebene Schornsteinhöhe

Nach § 19 Abs. 1 der 1. BImSchV muss die Austrittsöffnung von Schornsteinen bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die ab dem 31.12.2021 errichtet oder wesentlich geändert werden, bei einer Dachneigung ab 20 Grad den Dachfirst um mindestens 40 cm überragen und firstnah liegen. Bei einer Dachneigung unter 20 Grad muss der Schornstein mindestens 40 cm über einem fiktiven Dachfirst liegen. Bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe bis 50kW muss die Austrittsöffnung des Schornsteins in einem Umkreis von 15 Metern alle Lüftungsöffnungen, Fenster und Türen um mindestens 1 Meter überragen.

Die Nichtbeachtung der vorgeschriebenen Schornsteinhöhe kann bei enger Bebauung zu Problemen mit Nachbarn führen.[1]

Problematisch mit Blick auf die Nachbarschaft sowie technisch und kostenmäßig aufwendig wird es dann, wenn ein Schornstein oder Rauchkamin erst neu geschaffen werden muss. Das betrifft insbesondere Wohnungseigentumsanlagen.

 
Wichtig

Mehrhaus-Eigentumswohnanlagen

Auch in einer Mehrhaus-Eigentumswohnanlage stellt die Errichtung eines Außenkamins an einem der Häuser, der in der Teilungserklärung nicht vorgesehen ist, eine bauliche Veränderung im Sinne des § 20 Abs. 1 WEG dar.[2]

[1] Vgl. etwa VG Gießen, Urteil v. 29.1.2003, 8 E 2187/02, NVwZ-RR 2004 S. 98.

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