Soll die Aufhebung des Kaufvertrags nach Eintragung der Vormerkung, aber vor Eigentumsumschreibung erfolgen, wird dies im Regelfall nicht formfrei möglich sein. Die Vormerkung führt beim Verkäufer zu einer relativen Verfügungsbeschränkung hinsichtlich des Grundstücks. Aus Sicherheitsgründen, und um späteren Streitigkeiten vorzubeugen, empfiehlt sich deshalb auch hier die notarielle Beurkundung.

 
Achtung

Änderungsvereinbarung

Jede Änderung des bereits notariell beurkundeten Kaufvertrags über ein Grundstück, ein Haus, eine Eigentumswohnung etc. ist grundsätzlich formbedürftig, gleichgültig, ob es sich um die Höhe des Kaufpreises, diesbezügliche Stundungsabreden, den Übergabetermin oder Regelungen zum Rücktritt handelt.

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