Der Steuerberater, der sich - objektiv betrachtet - seinem Mandanten gegenüber eines pflichtwidrigen, mit einem Risiko behafteten Verhaltens schuldig macht, das beim Mandanten zu einem Schaden führt, macht sich schadenersatzpflichtig.

 
Praxis-Beispiel

Spekulationsobjekt

K hatte ihren Steuerberater S beim Verkauf eines ererbten Hauses eingeschaltet, bei dem sie ca. 2,4 Mio. DM erlöste. S empfahl ihr, den Erlös u. a. in einer Immobilie anzulegen und teilte ihr mit, dass er Jemanden kenne, der ein Grundstück unmittelbar an der Stadtgrenze verkaufen wolle. Es handele sich um ein Spekulationsobjekt; das Grundstück werde eine Wertsteigerung erfahren, wenn es Bauland werde. S wies K nicht darauf hin, dass der damalige Wert des Grundstücks niedriger sein könne als der verlangte Kaufpreis. Er zog weder Erkundigungen über den tatsächlichen Wert des Grundstücks ein noch informierte er K darüber, dass er keine objektivierbaren Erkenntnisse bezüglich des Grundstückswertes besaß. In der Folgezeit verhandelte er für K mit dem Verkäufer, auch über den Preis.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 24.6.1996 kaufte K zunächst ein Viertel des Grundstücks für 142.500 DM, mit notariellem Kaufvertrag vom 27.12.1996 den Rest für 427.500 DM. Bei einem Gesamtkaufpreis von 570.000 DM ergab sich damit ein Preis von ca. 7,49 DM pro Quadratmeter.

K behauptet, S habe sie mangelhaft beraten und nicht ordnungsgemäß auf die Risiken des Geschäfts hingewiesen. Der tatsächliche Wert des Grundstücks habe nur 0,25 EUR pro Quadratmeter betragen. Das Grundstück sei weder Bauland noch Bauerwartungsland geworden, obwohl S von einer Frist von fünf Jahren gesprochen habe. S habe auf den viel zu hohen Kaufpreis und das hohe Risiko aufmerksam machen müssen. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätte sie sich auf das Geschäft nicht eingelassen. S habe schon damals den tatsächlichen Wert des Grundstücks und die Unwahrscheinlichkeit seiner Entwicklung zu Bauland in Erfahrung bringen können.[1]

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