Leitsatz

Bei einem Immobilienkauf, bei dem es dem Käufer wesentlich um eine Steuerersparnis ging, erstellte eine Mitarbeiterin der Vermittlungsgesellschaft, die den Kauf zustande gebracht und für die Verkäuferin die Verhandlung geführt hatte, für ihn ein „persönliches Berechnungsbeispiel”. Dieses erwies sich jedoch als unrichtig, weshalb der Käufer eine erhebliche Steuernachzahlung leisten mußte. Er verklagte die Verkäuferin daraufhin auf Schadensersatz ( → Haftung ; → Schadenersatz ).

Eine Haftung der Verkäuferin, die sich das Handeln der Vermittlungsgesellschaft zurechnen lassen muß, kommt wegen Verletzung einer besonderen vertraglichen Beratungspflicht in Frage. Die Rechtsprechung bejaht eine solche Beratungspflicht des Grundstücksverkäufers oder des Veräußerers einer Eigentumswohnung in den Fällen, in denen der Verkäufer im Rahmen eingehender Vertragsverhandlungen oder auf Befragen des Käufers jeweils einen ausdrücklichen Rat erteilt hat. Das „persönliche Berechnungsbeispiel” als Ergebnis ausführlicher Vertragsverhandlungen kommt einem solchen Rat gleich. Eine Verletzung der Beratungspflicht löst einen Schadensersatzanspruch auch dann aus, wenn sie die objektbezogene Voraussetzung eines Steuervorteils zum Gegenstand hat und auf Fahrlässigkeit beruht.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 27.11.1998, V ZR 344/97

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