Leitsatz

Der Arbeitgeber haftet nicht in jedem Fall für Schäden, die an Sachen des Arbeitnehmers auf dem Betriebsgelände entstehen.

Der Arbeitgeber hat zwar berechtigterweise auf das Betriebsgelände mitgebrachte Sachen des Arbeitnehmers, z. B. den Pkw, mit dem der Arbeitnehmer zur Arbeit erscheint, durch zumutbare Maßnahmen vor Beschädigungen durch Dritte zu schützen. Wie weit diese Pflicht geht, hängt jedoch von den Umständen des Einzelfalles ab. Bei schuldhaften Pflichtverletzungen macht sich der Arbeitgeber schadenersatzpflichtig. Auf dem Betriebsgelände war eine Firma im Auftrag des Arbeitgebers damit befasst, Laugetanks zu lackieren. Bei den mit einer Spritzpistole ausgeführten Arbeiten entstand ein Lacknebel, der sich auf dem etwa 200 Meter entfernten Firmenparkplatz niederschlug und den Pkw eines Arbeitnehmers beschädigte. Seine Schadenersatzklage gegen den Arbeitgeber hatte vor dem BAG keinen Erfolg. Es ist zwar von einem Verschulden der Lackier-Firma auszugehen. Hierfür haftet der Arbeitgeber aber nicht. Er hat nur für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen einzustehen, z. B. extra hierfür eingesetzte Parkwächter, Pförtner oder Sicherheitskräfte. Hierzu gehören nicht Werkunternehmer, die auf dem Betriebsgelände im Auftrag des Arbeitgebers in eigener Verantwortung Arbeiten ausführen und nur aufgrund besonderer Umstände mit dem Eigentum von Arbeitnehmern in Berührung kommen.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil vom 25.05.2000, 8 AZR 518/99

Anmerkung

Praxishinweis: Der Arbeitgeber haftet zwar im Allgemeinen nicht für Werkunternehmen, die auf dem Firmengelände Arbeitnehmereigentum beschädigen, sollte diese aber vorsorglich vor möglichen Gefährdungen von Arbeitnehmereigentum warnen, um sich Ärger mit seinen Arbeitnehmern zu ersparen.

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