Leitsatz

Banken treffen bei der Beratung ihrer Kunden über verschiedene Anlageformen bestimmte Informationspflichten. Hierzu gehört u. a. die Pflicht, den Kunden aufzuklären, ob und ggf. in welcher Höhe für die Anlageformen an die Bank Rückvergütungen fließen.

 

Sachverhalt

Im Urteilsfall nahm die Beklagte aus abgetretenem Recht die beklagte Bank wegen einer mangelhaften Beratung in Bezug Kapitalanlagen in Anspruch. Die Zedentin erwarb nach einem Gespräch mit einem Mitarbeiter der Beklagten Aktien und Anteile an Aktienfonds. Im Rahmen des Gesprächs wurden dabei lediglich hauseigene Produkte der Beklagten angeboten. Zudem waren in den entsprechenden Abrechnungen zwar Ausgabeaufschläge von 3 % bis 5 % enthalten, es wurde aber weder aus den Unterlagen noch aus dem Beratungsgespräch deutlich, dass in diesen Ausgabeaufschlägen Rückvergütungen für die Beklagte in Höhe von 1 % bzw. 2,5 % enthalten sind. Hierin sah die Klägerin jeweils einen Rechtsverstoß der Beklagten.

Nach Auffassung des BGH ist nicht bereits darin ein Rechtsverstoß der Beklagten zu sehen, dass sie nur hauseigene Produkte angeboten hatte. Ein Anlageinteressent könne nicht ernsthaft erwarten, dass eine Bank auch Produkte der Konkurrenz anbiete. Allerdings hätte die Bank über die Existenz und die Höhe der Rückvergütungen informieren müssen. Nur so werde der Kunde in die Lage versetzt zu entscheiden, ob die Bank bestimmte Produkte unter Umständen nur deshalb empfiehlt, weil sie selbst daran verdient. Für den Fall, dass die mangelhafte Beratung vorsätzlich erfolgt sei, könne die Klägerin Schadensersatz verlangen. Über die Frage, ob hier von einem Vorsatz auszugehen ist, habe die Vorinstanz erneut zu entscheiden.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil v. 19.12.2006, XI ZR 56/05.

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