Wird der Verwalter von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder den Eigentümern, soweit man weiterhin von einer Schutzwirkung des Verwaltervertrags für die Wohnungseigentümer ausgehen wolle[1], in Haftung genommen, kann die Bestimmung des § 255 BGB für den Verwalter bedeutsam werden. Unmittelbar regelt die Bestimmung den Anspruch auf Abtretung des Ersatzanspruchs des Eigentümers gegen einen Dritten für den Verlust einer Sache oder eines Rechts. Entsprechende Anwendung findet die Regelung jedoch insbesondere in den Fällen, in denen neben dem Schädiger noch ein Dritter für Pflichtverletzungen haftet, der Gläubiger aber nur den einen Schädiger in Anspruch nimmt.

 
Praxis-Beispiel

Der unfähige Architekt

Die Wohnungseigentümer beschließen die Durchführung einer großen Erhaltungsmaßnahme unter Beauftragung eines Architekten. Der Verwalter beauftragt den Architekten ohne mit ihm einen Vertrag abzuschließen. Der Architekt erbringt ersichtlich mangelhafte Leistungen und stellt der Gemeinschaft Abschlagsrechnungen aus, die vom Verwalter anstandslos ausgeglichen werden. Schließlich nimmt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer den Verwalter auf Schadensersatz wegen der geleisteten Zahlungen in Anspruch.

Nimmt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht den Architekten auf Zahlung in Anspruch, sondern den Verwalter, hat der Verwalter gegen die Gemeinschaft einen Anspruch auf Abtretung der dieser zustehenden Schadensersatzansprüche gegen den Architekten. Diese Rechtsfolge resultiert aus einer entsprechenden Anwendung des § 255 BGB. Verklagt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer also den Verwalter auf Zahlung von Schadensersatz, kann dies nur Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Ansprüche gegen den Architekten erfolgen.

[1] Siehe Kap. 1.4.2.

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